Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Ober-Auf- 
chtsrecht der 
taats - De- 
örden. 
— 206 — 
. 35. 
Der Verband ist dem Ober-Aufsichtsrecht des Staates unterworfen. 
Dieses Recht wird von der Regierung des Bezirks, und in Betreff der ge- 
meinschaftlichen Angelegenheiten aus den drei betheiligten Regierungsbezirken, sowie 
insbesondere für die Veschäfrslhrung der Baukommission G. 19.) von der 
Regierung zu Merseburg als Landespolizeibehörde — in höherer Instanz von 
dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheirten — gehandhabt, in 
dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden über 
die Gemeinden zustehen. Die Regierungen haben darauf zu halten, daß die 
Bestimmungen des Statutes überall beobachtet und namemtlich die Schulden 
des Verbandes regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
g. 36. 
Die Regierung in Merseburg muß regelmaͤßig Abschrift des Etats und 
des Finalabschlusses der Verbandskasse, sowie der Konferenzprotokolle des 
Vorstandes erhalten. Sie ist befugt, außerordentliche Revisionen der Kasse und 
der gesammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der 
Schauen und der Versammlungen abzuordnen und die Geschaͤftsanweisungen 
fuͤr die Beamten nach Anhoͤrung des Vorstandes abzuaͤndern. 
Dieselben Rechte stehen jeder der drei betheiligten Regierungen zu in 
Betreff der Berwaltung der einzelnen Meliorationsbezirke, welche innerhalb des 
betreffenden Regierungsbezirks liegen. 
g. 37. 
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge- 
sendete besondere Regierungs-Kommissarius — berechtigt, sich persoͤnlich die 
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits- 
Maaßregeln gerroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge Stakt, so kann derselbe 
die ihm nöthig schrinenden Anordnungen an Ort und Sielle selbst creffen. Die 
Beamcen des Verbandes haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich 
Folge zu leisten. 
S. 38. 
Wenn der Vorstand des Verbandes resp. die Bezirksversammlung es 
unterläßt oder verweiger#, die dem Verbande nach diesem Statut oder sonst 
gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen, oder außer- 
ordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung, nach #unhörud des Vorstan- 
des resp. der Bezirksversammlung, die Eintragung in den Ekat von Amts- 
wegen bewirken, oder stellt die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die 
Einziehung der erforderlichen Bésträge. 
Gegen
	        
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