Ober-Auf-
chtsrecht der
taats - De-
örden.
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. 35.
Der Verband ist dem Ober-Aufsichtsrecht des Staates unterworfen.
Dieses Recht wird von der Regierung des Bezirks, und in Betreff der ge-
meinschaftlichen Angelegenheiten aus den drei betheiligten Regierungsbezirken, sowie
insbesondere für die Veschäfrslhrung der Baukommission G. 19.) von der
Regierung zu Merseburg als Landespolizeibehörde — in höherer Instanz von
dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheirten — gehandhabt, in
dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden über
die Gemeinden zustehen. Die Regierungen haben darauf zu halten, daß die
Bestimmungen des Statutes überall beobachtet und namemtlich die Schulden
des Verbandes regelmäßig verzinst und getilgt werden.
g. 36.
Die Regierung in Merseburg muß regelmaͤßig Abschrift des Etats und
des Finalabschlusses der Verbandskasse, sowie der Konferenzprotokolle des
Vorstandes erhalten. Sie ist befugt, außerordentliche Revisionen der Kasse und
der gesammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der
Schauen und der Versammlungen abzuordnen und die Geschaͤftsanweisungen
fuͤr die Beamten nach Anhoͤrung des Vorstandes abzuaͤndern.
Dieselben Rechte stehen jeder der drei betheiligten Regierungen zu in
Betreff der Berwaltung der einzelnen Meliorationsbezirke, welche innerhalb des
betreffenden Regierungsbezirks liegen.
g. 37.
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge-
sendete besondere Regierungs-Kommissarius — berechtigt, sich persoͤnlich die
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits-
Maaßregeln gerroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge Stakt, so kann derselbe
die ihm nöthig schrinenden Anordnungen an Ort und Sielle selbst creffen. Die
Beamcen des Verbandes haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich
Folge zu leisten.
S. 38.
Wenn der Vorstand des Verbandes resp. die Bezirksversammlung es
unterläßt oder verweiger#, die dem Verbande nach diesem Statut oder sonst
gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen, oder außer-
ordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung, nach #unhörud des Vorstan-
des resp. der Bezirksversammlung, die Eintragung in den Ekat von Amts-
wegen bewirken, oder stellt die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die
Einziehung der erforderlichen Bésträge.
Gegen