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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 14.—
(Nr. 3544.) Gesetz, betreffend die Zusätze zu der Verordnung vom 3. Januar 1849. über
die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschwo-
renen in Untersuchungssachen. Vom 3. Mai 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. #2c.
Nachdem beide Kammern die von Uns auf Grund des Art. 105. der
Verfassungs-Urkunde vom 5. Dezember 1848. erlassene Verordnung vom
3. Jannar 1849., über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Ver-
fahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen, nachträglich genehmigt, zu-
gleich aber mehrere, diese Verordnung theils ergänzende, theils abändernde zu-
sätzliche Bestimmungen vorgeschlagen haben, so aathenen Wir diesen Vorschlä-
gen Unsere Zustimmung, und verordnen demgemäß, was folgt:
Zu . 1. bis 11. der Verordnung.
Artikel 1.
Die Staatsanwaltschaft ist befugt, alle ihr erforderlich scheinenden An-
träge zu slellen, welche auf die Vorbereitung, die Einleitung und Führung der
Untersuchung, auf die gerichtlichen Verfügungen und Beschlüsse in derselben,
sowie auf die Strafvollstreckung Bezug haben. "
Handelt es sich um eine erhobene Beschwerde, so muß die Staatsan-
waltschaft bei dem Gerichte, welches über die Beschwerde zu beschließen hat,
auf ihr Verlangen mit ihrem schriftlichen oder mündlichen Antrage gehört wer-
den; das Gericht kann auch der Scaatsanwaltschaft die Beschwerde zur
Stellung eines schriftlichen Antrages von Amtswegen vorlegen lassen.
Vor Erlassung eines Beschlusses über die Freilassung eines Verhafteten
in den Fällen des F. 13. der Verordnung muß die Staatsanwaltschaft mit
ihrem Antrage gehbrt werden. Z„
Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, auch im Interesse des Angeklag-
ten Rechrsmittel einzulegen.
Johrgang 18533. (Nr. 3541.) 29 Ar-
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1852.