Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 37. 
% Ist die Sache vor dem Schwurgerichte zu verhandeln, so muß die öffent- 
liche Vorladung enthalten: 8 so mu f 
a) Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Stand oder Gewerbe des Ange- 
klagten, soweit sie bekannt sind; 
b) die Bezeichnung der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der 
Anklage bildet; 
c) die Aufforderung an den Angeklagten, binnen einer angemessenen Frist, 
welche auf mindestens einen Monat festzusetzen ist, vor dem Untersu- 
chungsrichter des Gerichts, wo das Schwurgericht zusammentritt, zu er- 
scheinen und sich wegen der ihm zur Last gelegten That zu verantwor- 
ten, widrigenfalls dieselbe für zugestanden angenommen und gegen ihn 
weiter nach den Gesetzen verfahren werden würde. 
Artikel 38. 
Diese Vorladung ist an dem Sitze des Gerichts, wo die Voruntersuchung 
geführ worden ist, sowie an dem Sitze des Schwurgerichts, bis zum Beginne 
der Sitzungsperiode, in welcher die Hauptverhandlung stattfindet, öffenrlich an 
der Gerichtsstelle auszuhängen und in den offemtlichen Anzeiger des Amrs-= 
blatres, nach dem Ermessen des Gerichts auch in ein anderes inlandisches Blat, 
dreirnal einzurücken. 
Die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte Frist läuft von dem Tage, 
an welchem die letzte dieser Bekanntmachungen in den Blättern geschehen ist. 
Artikel 339. 
Erscheint der Angeklagte nicht, so wird in der auf den Ablauf der ge- 
stellten Frist folgenden nächsten Sitzungsperiode des Schwurgerichts zur Haupt- 
verhandlung geschritten. 
Eine Rriremg von Geschworenen findet hierbei nicht Statt. 
Nach Verlesung der Anklageschrift werden die Urkunden über die Be- 
obachtung der in den Artikeln 37. 358. vorgeschriebenen Förmlichkeiten vorge- 
legt und geprüft. · 
Ist das beobachtete Verfahren den gesetzlichen Vorschriften nicht ent- 
sprechend, so muß der Gerichtshof die Ergänzung oder nöthigenfalls die Wie- 
derholung desselben verordnen. 
Wid das Verfahren den Gesetzen entsprechend befunden, so erläßt der 
Gerichtshof nach Anhörung der Staaksanwaltschaft das Urtheil lediglich nach 
Lage der Akten. 
Artibel 40. 
Wenn der Angeklagte vor Fällung des Urtheils sein Ausbleiben gen#- 
gend entschuldigt, so verordnet der Gerichtshof durch einen Beschluß, welcher 
nur durch Verkündung in der öffentlichen Sitzung bekannt zu machen ist, daß 
während einer nach den Umständen zu bestimmenden Frist das Verfahren gegen 
den Angeklagten ausgesetzt bleiben soll. 
Jahegang 1853, (Nr. 3544.) 30 Ge-
	        
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