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Der Mangel der übrigen Bedingungen der #. 62. und 63. der Ver-
ordnung kann vor den Gerichten nicht geltend gemacht werden.
Zu K. 66. der Verordnung.
Artikel 57.
Die Kreislandräthe und Vorsteher der Gemeindeverwallung haben,
bevor sie dem Regierungs-Präsidenten die Urlisten einsenden, über die Quali-
fikacion der darin aufgenommenen Personen zu dem Berufe der Geschworenen,
mit den Direktoren der betreffenden Gerichte erster Instanz Rücksprache zu
nehmen, und die von den Letzteren gemachten Bemerkungen in die Listen ein-
zutragen.
Zu G. 67. und 68. der Verordnung.
Artikel 58.
Die in dem §. 67. der Verordnung bezeichnete Zahl von 60 wird auf
48, die in den 99. 68. 71. und 73. der Verordnung bezeichnete Zahl von 30
wird auf 30, die in den M# 73. und 82. der Verordnung bezeichnete Zahl
von 30 wird auf 24 herabgesetzt.
Zu g. 70. der Verordnung.
Artikel 59.
Das Appellationsgericht hat die Befugniß, auf Ankrag der Staatsan-
waltschaft die Abhaltung des Schwurgerichts einem anderen Gerichte zu über-
rragen, in allen Fallen, wo erhebliche Gründe dazu vorliegen.
Zu g. 72. der Verordnung.
Artikel 60.
Ueber Entlassungs= und Beurlaubungsgesuche, auf welche noch vor Er-
öffnung der Sitzungsperiode Bescheid ertheilt werden kann, ist sogleich von dem
Gerichte, bei welchem das Schwurgericht abgehalten wird (Art. 53.), nach
Anhbrung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Die Gesuche und Entschei-
dungen sind bei Eröffnung der Sitzungsperiode in öffentlicher Sitzung bekannt
u machen.
z An die Stelle der entlassenen Geschworenen sind, falls dies noch vor
Erbffnung der Sitzungsperiode geschehen kann, sofort aus dem in g. 67. der
Verordnung und in Art. 58. erwähnten Verzeichnisse durch den Vorsitzenden
des Schwurgerichts andere Geschworene auf die Dienstliste zu bringen und
einzuberufen. Andernfalls wird nach §. 73. der Verordnung und Ark. 61.
verfahren.
(Nr. 3544) Zu