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Zu §. 73. der Verordnung.
Artikel 61.
Die im F. 73. der Verordnung angeordnete Ziehung von Ergänzungs-
Geschworenen erfolgt nur, wenn weniger als vierundzwanzig Geschworene
vorhanden sind.
Die Erganzungsgeschworenen werden für alle noch zu erledigenden
Sachen gezogen. Der Wiehung der Angeklagten bedarf es dabei nicht.
Zur ildung des Schwurgeriches für die einzelnen Sachen ist es nicht
erforderlich, daß sämmtliche Ergänzungsgeschworene erschienen sind, vielmehr
— * daß im Ganzen wenigstens vierundzwanzig Geschworene anwe-
end sind.
Erscheinen später wieder so viele der auf der Dienstliste befindlichen Ge-
schworenen, daß mehr als dreißig Geschworene anwesend sind, so treten von
den Ergänzungsgeschworenen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge, in wel-
cher sie gezogen sind, so viele zurück, daß überhaupt nur die Zahl von 30 Ge-
schworenen übrig bleibt.
Zu §. 75. der Verordnung.
Artikel 62.
Die Bestimmung des ersten Abschnittes des §. 75. der Verordnung kommt
nux bei den zur Kompetenz der Schwurgerichte gehörigen Vergehen zur
Anwendung.
Zu 9. 70—78. der Verordnung.
Artikel 63.
Ueber die vorläufige Versetzung in den Anklagestand ist nach Maaßgabe
der G. 76. bis 78. der Verordnung auch dann Beschluß zu fassen, wenn nach
dem Schlusse der Voruntersuchung die Staaksanwaltschaft darauf anträgt, den
Beschuldigten außer Verfolgung zu setzen. ,
Der Beschluß über die vorläufige, sowie über die definitive Versetzung in
den Anklagestand muß die Thatsachen, welche zu den wesentlichen Merkmalen
der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung gehören, und das
Gesetz angeben, welches die uThat mit Strafe bedroht.
Wird die Versetzung in den Anklagestand nicht in Uebereinslimmung mit
dem Antrage der Staatsanwaltschaft beschlossen, so muß aus dem Beschlusse
hervorgehen, ob und in wiefern dies auf einer abweichenden Beurtheilung der
Thatsachen oder des Rechtspunktes beruht. .
Findet das Appellationsgericht, daß die That nicht ein Verbrechen, son-
dern nur ein Vergehen oder eine Uebertretung darstellt, so hat es den foͤrmli-
chen Beschluß, durch welchen die Untersuchung eroͤffnet wird, selbst zu erlassen.
Die im §. 78. der Verordnung vorgeschriebene Festsetzung einer Frist für
die Anfertigung der Anklageschrift unterbleibt.
Zu