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Die Ersasgeschworenen müssen der ganzen Verhandlung beiwohnen, und
es sind ihnen zu diesem Behufe Mätze anzuweisen, welche von denen der Haupt-
geschworenen abgesondert sind.
Statt F. 97. der Verordnung.
Artikel 73.
Der Vorsitzende vereidet die Geschworenen vor dem Beginne der Ver-
handlung mit nachstehenden Worten:
Sie schwören und geloben bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden,
in der Anklagesache (den Anklagesachen) gegen N. die Pflichten eines
Geschworenen standhaft zu erfüllen, und Ihre Stimme nach bestem
Wissen und Gewissen abzugeben, Niemandem zu Liebe noch zu Leide,
wie es einem freien und rechtschaffenen Manne geziemt, getreulich und
ohne Gefährde.
Die Geschworenen leisten diesen Eid, indem sie unter Erhebung der rechten
Hand, einer nach dem andern, die Worte aussprechen:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“
Mitglieder von Religionsgesellschaften, denen das Oeset den Gebrauch
gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, können sich statt
dieser Eidesworte jener Betheuerungsformeln bedienen.
Hat in einer Sache ein nicht gesetzlich vereideter Geschworener mitgewirkt,
so sind die Verhandlungen nichtig.
Statt W. 98. bis 117. der Verordnung.
Artikel 74.
Die Verhandlung der Sache beginnt mit der Verlesung der Anklage-
schrift durch den Gerichtsschreiber.
Der Vorsitzende befragt den Angeklagten,
ob er sich schuldig bekenne oder nicht.
Artikel 75.
Wenn der Angeklagie sich schuldig bekennt, und auf näheres Befragen
auch alle Thatsachen einrdumt, welche die wesentlichen Merkmale der ihm zur
Last gelegten strafbaren Handlung bilden, so wird die Staatsanwaltschaft und
der Vertheidiger darüber gehört, ob die Thatfrage als durch das Bekenntniß
des Angeklagken festgestellt zu erachten sei.
Auf Verlangen der Staatsanwaltschaft müssen dem Angeklagten die
etwaigen zusätzlichen Fragen vorgelegt werden, welche in Ermangelung eines
Bekenntnisses den Geschworenen gestellt werden können.
Werden dergleichen Fragen nicht beantragt, oder beantwortet der Ange-
klagte auch diese bejahend, so zar der Gerichtshof, wenn er gegen die Nicheg
Jahegang 1852. (Nr 544) 31 k