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baren Handlung bilden. Zu den Thatsachen, welche durch den Ausspruch der
Geschworenen festzustellen sind, gehoͤrt insbesondere auch die Zurechnungefähigreit
sowie der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit, durch deren Vorhandensein der Begriff
der strafbaren Handlung bedingt wird.
Die Hauptfrage beginnt mit den Worten:
„Ist der Angeklagte schuldig?“
Die Fragen sind darauf, ob der Angeklagte die That ohne Zurechnungs-
fahigkeit begangen hat, oder ob andere Gründe, welche die Strafe ausschließen,
borbhanden sind, nur dann ausdrücklich zu richten, wenn dies besonders bean-
tragt oder von dem Gerichte selbst für nöthig erachtet wird. Einem deshalb
besonders gestellten Antrage muß bei Strafe der Nichtigkeit entsprochen werden.
Durch die Bejahung der Hauptfrage wird, wenn in der Antwort der
Geschworenen nicht etwas Anderes ausdrücklich ausgesprochen ist, zugleich fest-
gestellt, daß der Angeklagte mit Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat.
Artikel 82.
Bei Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der strafbaren Handlung
sind, insoweit es geschehen kann, Rechtsbegriffe, welche nicht eine allgemein
bekannte und in dem gegebenen Falle unbestrittene Bedeutung haben, durch solche
gleichbedeutende Ausdrücke zu ersetzen, zu deren Verständniß Rechtskenntnisse
nicht erforderlich sind.
Artikel 83.
Ist ein Angeklagter, welcher zur Zeit der That noch nicht das sechszehnte
Lebensjahr vollendet ½ vor den Schwurgerichtshof gestellt, so muß bei
Strafe der Nichtigkeit die Frage gestellt werden:
„Hat der Angeklagte mit Unterscheidungsvermögen gehandelt?“
Artikel 84.
Wegen der in den Strafgesetzen besonders hervorgehobenen Thatumstände,
welche die Verhänzung einer schwereren oder einer milderen Strafe begründen,
sind geeigneten Falls von Amtswegen Fragen zu stellen.
Dasselbe gilt, wenn das Gesetz die Anwendung einer geringeren Strafe
von dem Vorhandensein mildernder Umstände überhaupt abhängig gemacht hat.
Wird die Vorlegung derartiger Fragen beantragt, so müssen dieselben
bei Strafe der Nichtigkeit gestellt werden.
Artikel 85.
Die Bestimmungen des Artikels 84. finden auch in dem Falle Anwen-
dung, wenn die Thatumstände erst in der Hauptverhandlung hervorgetreten und
2 wenn sie bereits Gegenstand der Voruntersuchung gewesen und durch den
Anklagebeschluß aus thatsächlichen oder rechtlichen Gründen beseitigt sind. A
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