Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 86. 
Wemn die Thatsachen, welche der Anklage zum Grunde liegen, oder die 
etwa hervorgetretenen näheren Umstände, von welchen dieselben begleitet waren, 
verbunden oder vereinzelt, von einem Gesichtspunkte aus als strafbar erschei- 
nen, unter welchen sie die Anklage nicht gebracht hat (Art. 30.), so sind geeig- 
neten Falls darauf bezügliche besondere Frayen vorzulegen. 
ç Erscheint jedoch mit Rücksicht auf die Veränderung des Gesichtspunktes 
eine bessere Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung als nothwendig, 
so kann der Gerichtshof, falls nicht eine Vertagung für angemessen erachtet 
wird, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten beschlie- 
ßen, daß die Stellung einer derartigen eventuellen Frage umablen solle, je- 
Lchuner Vorbehalt einer anderweiten Verfolgung wegen der betreffenden 
atsachen. 
Artikel 87. 
Wenn die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte Abänderungen der 
von dem Vorsitzenden gestellten Fragen oder die Stellung noch anderer Fra- 
gen beantragen, so kann der Vorsitzende, falls kein Widerspruch erhoben wird, 
dem Antrage Statt geben. In dem entgegengesetzten Falle, oder wenn der 
Vorsitzende den Antrag ablehnt, entscheidet, insofern auf demselben bestanden 
wird, der Gerichtshof. 
Artikel 88. 
Der Vorsitzende übergiebt die schriftlich abgefaßten, mit seiner Unter- 
schrift versehenen Fragen den Geschworenen, und befiehlt die Entfernung des 
Angeklagten aus dem Sitzungssaale. 
Artikel 89. 
Die Geschworenen begeben sich in ihr Berathungszimmer und wählen 
daselbst durch Stimmenmehehei ihren Vorsteher. Derselbe hat die Berathung 
zu leiten und deren Ergebniß zu verkünden. Der Aufnahme eines Protokolles 
über die Wahlhandlung bedarf es nicht. 
Artikel 90. 
Die Geschworenen dürfen das Berathungszimmer nicht verlassen, bevor 
sie ihren Ausspruch beschlossen haben. 
Niemand darf in das Berathungszimmer eintreten, ohne eine schriftliche 
Ermächtigung des Vorsitzenden, welcher den Befehl zu ertheilen hat, daß der 
Eingang zu dem Zimmer bewacht werde. 
Artikel 91. 
Nach gepflogener Berathung wird über die einzelnen Fragen in der 
Ordnung abgestimmt, in welcher sie vorgelegt worden sind. 
(Xr. 3544.) Der
	        
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