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Artikel 86.
Wemn die Thatsachen, welche der Anklage zum Grunde liegen, oder die
etwa hervorgetretenen näheren Umstände, von welchen dieselben begleitet waren,
verbunden oder vereinzelt, von einem Gesichtspunkte aus als strafbar erschei-
nen, unter welchen sie die Anklage nicht gebracht hat (Art. 30.), so sind geeig-
neten Falls darauf bezügliche besondere Frayen vorzulegen.
ç Erscheint jedoch mit Rücksicht auf die Veränderung des Gesichtspunktes
eine bessere Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung als nothwendig,
so kann der Gerichtshof, falls nicht eine Vertagung für angemessen erachtet
wird, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten beschlie-
ßen, daß die Stellung einer derartigen eventuellen Frage umablen solle, je-
Lchuner Vorbehalt einer anderweiten Verfolgung wegen der betreffenden
atsachen.
Artikel 87.
Wenn die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte Abänderungen der
von dem Vorsitzenden gestellten Fragen oder die Stellung noch anderer Fra-
gen beantragen, so kann der Vorsitzende, falls kein Widerspruch erhoben wird,
dem Antrage Statt geben. In dem entgegengesetzten Falle, oder wenn der
Vorsitzende den Antrag ablehnt, entscheidet, insofern auf demselben bestanden
wird, der Gerichtshof.
Artikel 88.
Der Vorsitzende übergiebt die schriftlich abgefaßten, mit seiner Unter-
schrift versehenen Fragen den Geschworenen, und befiehlt die Entfernung des
Angeklagten aus dem Sitzungssaale.
Artikel 89.
Die Geschworenen begeben sich in ihr Berathungszimmer und wählen
daselbst durch Stimmenmehehei ihren Vorsteher. Derselbe hat die Berathung
zu leiten und deren Ergebniß zu verkünden. Der Aufnahme eines Protokolles
über die Wahlhandlung bedarf es nicht.
Artikel 90.
Die Geschworenen dürfen das Berathungszimmer nicht verlassen, bevor
sie ihren Ausspruch beschlossen haben.
Niemand darf in das Berathungszimmer eintreten, ohne eine schriftliche
Ermächtigung des Vorsitzenden, welcher den Befehl zu ertheilen hat, daß der
Eingang zu dem Zimmer bewacht werde.
Artikel 91.
Nach gepflogener Berathung wird über die einzelnen Fragen in der
Ordnung abgestimmt, in welcher sie vorgelegt worden sind.
(Xr. 3544.) Der