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Pflicht auf, alle fuͤr und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise
sorgfaͤltig und gewissenhaft zu pruͤfen, und nach der durch diese Pruͤfung
gewonnenen innersten Ueberzeugung allein ihre Stimmen abzugeben.
Ihre Berathung und ihr Ausspruch muß sich auf die ihnen vor-
gelegten Fragen beschraͤnken.
Ihre Ansicht uͤber die Rechtmaͤßigkeit oder Zweckmaͤßigkeit des
Strafgesetzes darf auf ihren Ausspruch keinen Einfluß haben. Nicht
sie, sondern die Richter sind berufen, die gesetzlichen Folgen auszu-
sprechen, welche den Angeklagten wegen der ihm zur Last fallenden
Handlungen treffen. Die Geschworenen haben daher ihren Ausspruch
ohne Nücksicht auf die gesetzlichen Folgen desselben zu fällen.
Diese Belehrung, sowie die Artikel 80. bis 94. und 96., sollen im Be-
rathungszimmer der Geschworenen in mehreren Exemplaren ausliegen.
Artitel 96.
Nachdem die Geschworenen ihren Ausspruch, welcher niederzuschreiben
und von ihrem Vorsteher zu unterzeichnen ist, beschlossen haben, und in den
Sitzungssaal zuruͤckgekehrt a befragt sie der Vorsitzende nach dem Ergebnisse
ihrer Berathung.
Der Borsteher der Geschworenen erhebt sich und sagt:
Auf meine Ehre und mein Gewissen, vor Gott und den Menschen
bezeuge ich als den Spruch der Geschworenen:
Sodann verliest er die gestellten Fragen und unmittelbar nach jeder
Frage die ertheilte Antwort.
Hierauf ist der Ausspruch dem Vorsitzenden zu übergeben und von die-
sem und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
Artikel 97.
Findet der Gerichtshof, daß der Ausspruch nicht regelmäßig in der Form,
oder daß er in der Sache undeutlich, unvollständig oder sich widersprechend
sei, so muß er auf den Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten,
oder auch von Amtswegen verordnen, daß die Geschworenen sich in ihr Be-
rathungszimmer zurückbegeben, um dem Mangel abzuhelfen. Diese Maaßregel
isi zulassig, so lange nicht auf Grund des Ausspruchs ein Urtheil des Gerichts-
hofes ergangen ist.
Die Verbesserung muß ohne Durchsireichungen in der Art geschehen, daß
dußerlich erkennbar bleibt, wie der ursprüngliche Ausspruch gelautet hat.
Artikel 98.
Wenn die dem Angeklagten nachtheilige Beantwortung einer Frage nur
mit einer Mehrheit von sieben gegen fünf Stimmen beschlossen ist, so tritt der
Gerichtshof selbst in Berathung und entscheidet, ohne Angabe von Gründem
(Nr. 3541.) über