Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 235 — 
anzumelden. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das 
angegriffene Urtheil verkuͤndet worden ist. 
Die Anmeldung hat keine Wirkung, wenn nicht rechtzeitig eine Angabe 
der Beschwerdepunkte erfolgt. Die Frist hierzu ist ebenfalls eine zehntägige; 
sie beginnt für die Staaksanwaltschaft mit dem Ablaufe des Tages, an wel- 
chem ihr das mit Gründen abgefaßte Erkenntniß vorgelegt ist, — für den An- 
eklagten mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihm die sofort nach der 
nmeldung von Amtswegen zu ertheilende Ausfertigung des Urtheils behän- 
digt worden ist. «- 
Hat die Verkuͤndung des Urtheils in Abwesenheit des Angeklagten statt- 
gefunden, so laͤuft die zehntaͤgige Frist, von dem in dem vorhergehenden Absatze 
bezeichneten Zeitpunkte an, zugleich fuͤr die Anmeldung und fuͤr die Angabe der 
Beschwerdepunkte. 
Die Anmeldung und die Angabe der Beschwerdepunkte muß schriftlich 
geschehen; der Angeklagte kann sie auch zu Protokoll erklären, zu dessen Auf- 
nahme die Mitwirkung eines Richters nicht erforderlich ist. Erfolgt sie Sei- 
tens des Angeklagten mittelst einer Schrift, so muß dieselbe von einem zum 
Richteramte befähigten Rechtsverständigen legalisirt sein. 
Artikel 111. 
Aus der Angabe der Beschwerdepunkte muß hervorgehen, ob die Nich- 
tigkeitsbeschwerde auf Verlehung oder unrichtige Anwendung eines Gesetzes oder 
eines Rechtsgrundsatzes, oder ob sie auf Verletzung oder unrichtige Anwendung 
wesentlicher Vorschriften oder Grundfätze detz Verfahrens gegründet wird. 
Im ersteren Falle kann das Rechtsmittel nicht aus dem Grunde zurück- 
gewiesen werden, weil das Gesetz oder der Rechesgrundsatz gar nicht oder un- 
nichkig bezeichnet worden ist. 
Im letzteren Falle genügt es, wenn diejenigen Thatsachen, welche der 
Beschwerde zur Grundlage dienen, als solche hervorgehoben werden. 
Zu §. 145. der Verordnung. 
Artikel 112. 
Wenn bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder bei Angabe der 
Beschwerdepunkte die in dem Artikel 110. vorgeschriebenen Fristen oder For- 
men nicht beobachter sind, so weiset das Gericht erster Instanz die Nichtigkeits- 
beschwerde durch Veft ung zurück. Gegen diese Verfügung findet Beschwerde 
an das Ober-Tribunal binnen einer zehnrägigen präklusivischen Frist Statt, welche 
mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem die Verfügung dem Zurückgewie- 
senen bekannt gemacht worden ist. « «" 
(Nr. 3544.) 32“ Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.