Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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warnung des Vorsitzenden nicht davon absteht, so kann das Gericht, nach An- 
hoͤrung der Staatsanwaltschaft, unbeschadet der etwa sonst zu verhaͤngenden 
Strafe, durch einen Beschluß anordnen, daß der Angeklagte entfernt, in das 
Untersuchungsgefaͤngniß abgefuͤhrt, dort bis zur Beendigung der Verhandlung in 
Verwahrung gehalten und das Verfahren in seiner Abwesenheit fortgesetzt werde. 
Dieser Beschluß kann jederzeit zuruͤckgenommen und dem Angeklagten die 
Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden. 
Der Vertheidiger wird auch nach der Abführung des Angeklagten gehört, 
jedoch unbeschadet der Bestimmung des Art. 22. 
Wird das Urtheil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, so ist ihm 
dasselbe durch den Gerichtsschreiber zu Protokoll bekannt zu machen. 
Zu g. 181. der Verordnung. 
Artikel 135. 
Hinsichtlich der Zuwiderhandlungen gegen die WVorschriften über die Er- 
hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, insbesondere der Steuern, Zölle, Post- 
gefälle und Kommunikationsabgaben, kommen die in den Artikeln 136—140. 
enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. 
Artikel 136. 
Insoweit nach den bisherigen Gesetzen ein administratives Strafverfah- 
ren zulässig ist, behält es dabei sein Bewenden. Jedoch soll in allen Fällen 
dem Angeschuldigten das Recht zustehen, während der Untersuchung oder wäh- 
rend einer zehntägigen praklusioischen Frist auf rechrliches Gehör anzutragen. 
Die Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an dem die Bekanmmachung 
des in erster Verwaltungsinstanz ergangenen Strafbescheides erfolgt ist. Wenn 
der Angeschuldigte von dieser Befugnitß Gebrauch macht, so wird in dem Falle, 
wo ein Strafbescheid erlassen ist, das Hauptverfahren eingeleitet, ohne daß es 
der Einreichung einer Anklageschrift bedarf und ohne daß über die Erêffnung 
der Untersuchung von dem Gerichte Beschluß gefaßt wird. 
Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Angeschuldigte, indem 
er sich bei dem ergangenen Strafbescheide berahigt, den Amtrag auf rechtliches 
Gehöbr zurücknehmen. Es fallen ihm jedoch alsdann auch die bis dahin er- 
wachsenen Kosten der gerichtlichen Untersuchung zur Last. 
Der Angeschuldigte, welcher zu einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, 
hat auch die durch das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten zu 
tragen. 
So lange noch kein Strafbescheid erlassen ist, kann die Verwaltungsbe- 
Hörde in allen Fällen, selbst wenn es nur auf eine Ordnungsstrafe ankommt, 
Jahrgang 1857. (Nr. 3314.) 33 sich
	        
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