Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 243 — 
Artikel 143. 
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde oder eines Rechtsmittels beginnt 
fuͤr die Behoͤrde, welche die Anklage erhoben hat, mit dem Ablaufe des Tages, 
an dem ihr der Beschluß oder das Erkenntniß insinuirt ist. 
Von demselben Zeitpunkte an steht der Behoͤrde im Falle der Appellation 
zur Einreichung der Appellationsschrift, und im Falle der Nichtigkeitsbeschwerde 
zur Angabe der Beschwerdepunkte eine vierwoͤchentliche Frist offen. Die Frist 
zur Beantwortung der Appellationsschrift und Gegenerklaͤrung auf die Nich- 
tigkeitsbeschwerde ist ebenfalls eine vierwöchentliche. Beide Fristen können auf 
Antrag der Behörde angemessen verlängert werden. 
Artikel 144. 
Die Staatsanwaltschaft ist befugt, in jeder Lage der Sache, bis zu deren 
rechtskräftiger Emscheidung, die Verfolgung zu übernehmen. In diesem Falle 
wird, insofern nicht eine entgegengesetzte Ertlirung der Behörde erfolgt, ebenso 
wie im Falle einer Anschließung (Artikel 145.) verfahren. 
Artikel 145. 
Einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage kann die Behbrde 
sch 4 6 jeder Lage der Sache, bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung, an- 
ießen. 
Nachdem die Erklaͤrung uͤber die Anschließung dem Gerichte mitgetheilt 
worden ist, stehen der Behoͤrde die naͤmlichen Befugnisse zu, als wenn die An- 
klage von ihr selbst erhoben waͤre. Der Vortrag in der Hauptverhandlung er- 
folgt durch die Staatsanwaltschaft; jedoch ist dem Vertreter der Behoͤrde zu 
Bemerkungen und Antraͤgen das Wort zu gestatten. 
Artikel 146. 
Die durch die Vertretung der Behoͤrde entstehenden Kosten fallen dem 
Angeklagten niemals zur Last. 
Zu F. 183. der Verordnung. 
Artikel 147. 
An den Bestimmungen über den Militairgerichtsstand und über die son- 
ligen besonderen Gerichtsslände wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts ge- 
ndert. 
Für die Hohenzollernschen Lande behält es bei den Bestimmungen der 
. 4— 7. des Gesetzes vom 30. April 1851. (Gesetz-Sammlung S. 188.) 
sein Bewenden. Z 
(Nr. 3514.) 33° Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.