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(Nr. 3553.) Gesetz, betreffend die Enweiterung der den Regierungen und Provinzial-Schul-
kollegien zustebenden Besugniß zur Bestaätigung von Auseinandersetzungs-
Rezessen. Vom 21. April 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
C. 1.
Die im F. 39. der Verordnung vom 30. Juni 1834. den Regierunge
und Provinzial-Schulkollegien beigelegte Befugniß zur Bestätigung von Rezessen
in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten wird hiermit auf diejenigen Fälle aus-
gedehnt, in welchen diese Angelegenbeiten zwar bei den ordentlichen Auseinan-
dersetzungs-Behörden anhängig geworden sind, aber ohne Dazwischenkunft von
Entscheidungen der letzten Behschen auf eigene Verhandlungen der Regierun-
gen und Provinzial-Schulkollegien lediglich im Wege des Vergleichs vollstän-
dig zu Stande gebracht werden.
g. 2.
In der Vorschrift des F. 14. des Gesetzes über die Errichtung von Ren-
tenbanken vom 2. März 1850. wird hierdurch nichts geändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 21. April 1832.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. von Westphalen.
v. Bodelschwingh. von Bonin.