Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3554.) Gesetz, betreffend die Bestellung oͤffentlicher Hypotheken im Bezirke des Appel- 
lationsgerichts zu Greifswald. Vom 9. Mai 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Schuld= und Hypotheken-Verschreibungen müssen, um in Neu-Vorpom- 
mern und Rügen die Eigenschaft öffemlicher Hpocheren zu erlangen, gerichrlich 
aufgenommen, in das dazu bestimmte Hypothekenbuch eingetragen und in öffent- 
licher Sitzung des Kreisgerichts verlesen werden. 
§. 2. 
. Die Aufnahme der Verschreibung kann vor jedem Preußischen Gerichte 
gen 
» Die Eintragung in das Hypothekenbuch und die Verlesung in öffentlicher 
Sitzung geschieht bei demjenigen Kreisgerichte, vor welchem der Schuldner sei- 
nen persönlichen Gerichtsstand hat. 
g. 3. 
Das Kreisgericht hat die vor ihm oder vor einer seiner Gerichts-Kom- 
missionen aufgenommenen Verschreibungen auszufertigen. 
Es ordnet zugleich die Eintragung derselben, sowie der von anderen Ge- 
richten ausgefertigten und zu gleichem Zwecke ihm eingereichten Verschreibungen 
in das Hppothekenbuch an. 
g. 4. 
Die im Laufe eines Monats in das Hypothekenbuch eingetragenen Ver- 
schreibungen sind in einer am ersten Tage des darauf folgenden Monats abzu- 
haltenden öffentlichen Sitzung der zweiken Abtheilung des betreffenden Kreis- 
gerichts (F. 2.) zu verlesen. 
Fällt der erste Tag des Monats auf einen Sonnaag oder Feiertag, so 
findet die für die Verlesung bestimmte Sitzung am nachstfolgenden Werk- 
tage statt. " 
d. 5. 
Mit dieser Verlesung erlangt die in das Hypothekenbuch eingetragene 
Verschreibung die Eigenschaft einer öffentlichen Hypothek. 
In den rechtlichen Folgen der Errichtung einer solchen wird durch die- 
sses Gesetz nichts geändert. 
Die nach dem Patente vom 15. Juni 1802. insbesondere von der Ver- 
lesung in der Hofgerichts-Juridik abhängig gemachten rechtlichen Folgen werden 
(N.. 3654) fortan
	        
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