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(Nr. 3554.) Gesetz, betreffend die Bestellung oͤffentlicher Hypotheken im Bezirke des Appel-
lationsgerichts zu Greifswald. Vom 9. Mai 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Schuld= und Hypotheken-Verschreibungen müssen, um in Neu-Vorpom-
mern und Rügen die Eigenschaft öffemlicher Hpocheren zu erlangen, gerichrlich
aufgenommen, in das dazu bestimmte Hypothekenbuch eingetragen und in öffent-
licher Sitzung des Kreisgerichts verlesen werden.
§. 2.
. Die Aufnahme der Verschreibung kann vor jedem Preußischen Gerichte
gen
» Die Eintragung in das Hypothekenbuch und die Verlesung in öffentlicher
Sitzung geschieht bei demjenigen Kreisgerichte, vor welchem der Schuldner sei-
nen persönlichen Gerichtsstand hat.
g. 3.
Das Kreisgericht hat die vor ihm oder vor einer seiner Gerichts-Kom-
missionen aufgenommenen Verschreibungen auszufertigen.
Es ordnet zugleich die Eintragung derselben, sowie der von anderen Ge-
richten ausgefertigten und zu gleichem Zwecke ihm eingereichten Verschreibungen
in das Hppothekenbuch an.
g. 4.
Die im Laufe eines Monats in das Hypothekenbuch eingetragenen Ver-
schreibungen sind in einer am ersten Tage des darauf folgenden Monats abzu-
haltenden öffentlichen Sitzung der zweiken Abtheilung des betreffenden Kreis-
gerichts (F. 2.) zu verlesen.
Fällt der erste Tag des Monats auf einen Sonnaag oder Feiertag, so
findet die für die Verlesung bestimmte Sitzung am nachstfolgenden Werk-
tage statt. "
d. 5.
Mit dieser Verlesung erlangt die in das Hypothekenbuch eingetragene
Verschreibung die Eigenschaft einer öffentlichen Hypothek.
In den rechtlichen Folgen der Errichtung einer solchen wird durch die-
sses Gesetz nichts geändert.
Die nach dem Patente vom 15. Juni 1802. insbesondere von der Ver-
lesung in der Hofgerichts-Juridik abhängig gemachten rechtlichen Folgen werden
(N.. 3654) fortan