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fortan durch die Verlesung in der Sitzung des betreffenden Kreisgerichts G. 2.)
begründet. "
g. 6.
Daß und wann die Verlesung stattgefunden hat, ist in dem Hypotheken-
buche und auf der Ausfertigung der Verschreibung zu vermerken.
K. 7.
Das Hypothekenbuch (F. 2.) ist auf Verlangen einem Jeden zur Ein-
sicht vorzulegen.
K. 8.
Die seit dem 1. Mai 1849. bis zur Publikation des gegenwärtigen
Lestzes bestellten öffentlichen Hypotheken sind, soweit die Bestimmungen der
Verfügungen Unseres Appellationsgerichts zu Greifswald vom 24. August und
26. November 1849. oder auch nur die in der Nr. 68. des hofgerichtlichen
Bisitations-Rezesses von 1774. vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet wor-
den, als in formeller Beziehung gültig errichtet zu erachten.
. 9.
An Gebühren werden für die Eintragung der Verschreibung in das
Hypothekenbuch, deren Verlesung und die Vermerke F. 6. nur die im F. 30.
des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851., betreffend den Ansatz und die
Erhebung der Gerichtskoslen, festgestellten Sätze entrichtet.
g. 10.
Unser Justizminister wird mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes und mit
Erlaß der dazu erforderlichen Instruktion beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Roͤniglichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 9. Mai 1852.
(I. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober= Hofbuchdruckerel.
(Rudolpp Decker.)