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(Nr. 3555.) Allerhschster Erlaß vom 21. April 48652., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts für den Bau und
die Unterhaltung einer Gemeinde= und Forst-Chaussee von der Bingen-
Saarbrücker Staatsstraße bei Kreuznach über Gutenberg, Wallhausen,
Dalberg, Argenschwang, Gräfenbacher Hütte, Thiergarten bis zur Trier-
Mainzer Staatsstraße bei Argenthal.
N Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde= und Forst-Chaussee von der Bingen-Saarbrucker Staatsstraße bei Kreuz-
nach über Gutenberg, Wallhausen, Dalberg, Argenschwang, Gräfenbacher Hütte,
Thiergarten bis zur Trier-Mainzer Staakssltraße bei Argenthal genehmigt habe,
bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für die Ghonssee
erforderlichen Grundstücke, sowie das Rochr zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen gel-
tenden Bestimmungen auf die gedachte Straße Amwendung finden soll. #u-
Kleich will Ich den Unternehmern dieses Chausseebaues das Recht zur Erhe-
ung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal gültigen
Chausseegeld-Tarife verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver-
gehen auf dieser Sthatz zur Anwendung kommen.
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 21. April 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3557.)