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(Nr. 3557.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Mai 1852., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte 2c. für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von der Cöln-Frankfurter Staatsstraße bei Kircheip über Buchholz
und Oberpleis nach der Beuel-Honnefer Chaussec in Niederdollendorf.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Cöln-Frankfurter Staatsstraße bei Kircheip über Buch-
holz und Oberpleis nach der Beuel-Honnefer Chaussee in Niederdollendorf ge-
nehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der
für die Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen auf die gedachte Straße Anwendung
finden sollen. Zugleich will Ich den dabei betheiligten Gemeinden gegen Ueber-
nahme der künftigen vorschriftsmäßigen Unterhaltung der Straße das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmal für die Staats-Chaus-
seen geltenden Tarife verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Vorschriften wegen det Chausseepolizei-Ver-
gehen für die gedachte Straße Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 3. Mai 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei#en
und den Finanzminister.
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