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(Nr. 3560.) Allerhöchster Erlat vom 3. Mai 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Rechte 2c. für den Ausbau der Gemeinde-Chaussee von der
Altenhagen-Siegener Staatsstraße bei Siegen über Netphen und Feudin-
gen bis zur Wittgensteiner Straße bei Saßmannshausen, nebst einer
Zweigstraße von Niedernetphen über Afholderbach nach Kronprinzen-Eiche.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Ausbau einer
Gemeinde-Chaussee von der Altenhagen = Siegener Staatsstraße bei Siegen
über Netphen und Feudingen bis zur Wittgensteiner Straße bei Saßmanns=
hausen, nebst einer Zweigstraße von Rirderncllhen über Afholderbach nach Kron-
prinzen-Eiche genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß auf diese Straßen
das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen Anwendung
finden soll. Zugleich verleihe Ich den Betheiligten das Recht zur Erhebung
eines, gegen die 2 des Chausseegeld-Tarifs für die Staats-Chausseen um
die Hälfte erhöhten Chausseegeldes, letzteres mit der Maaßgabe, daß die Bethei-
ligten sich eine Herabsetzung auf die einfachen Sätze nach Ablauf von sechs
Jahren ohne Entschädigung gefallen lassen müssen, insofern dies nach der Ent-
scheidung des Ministers für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten und des
Finanzministers im Interesse des Verkehrs nothwendig wird. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen 1 Chausseepolizei-Vergehen für die in Rede siehenden Straßen Gül-
tigkeit haben.
— Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 3. Mai 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3661.)