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(Nr. 3665.) Gesetz, die Erleichterung gewisser Dispositionen über Kurmärkische Lehne be-
treffend. Vom 15. Mai 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. .
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 15. Februar 1840., . 15—18., so“
wie sie im F. 21. daselbst auf Lehne überhaupt für anwendbar erklärt worden,
sollen auch auf die Lehne der Altmark, Priegnitz, Mirtel= und Uckermark, so,
wie der Kreise Beeskow und Storkow, unter nachfolgenden näheren Bestim-
mungen angewendet werden.
S. 2.
Bei den Verhandlungen in den im F. 15. Nr. 2—5. des Gesetzes vom
15. Februar 1840. bezeichneten Fällen soll es sters und ohne Unterschied, ob
die lehnsberechtigte Familie aus einer oder aus mehreren Linien besteht, nur der
Zuziehung der beiden nächsien Agnaten oder Successionsberechtigten bedürfen.
S. 3.
Sind mehr als zwei für die Lehnfolge gleich nahe stehende Agnaten oder
Successionsberechtigte vorhanden, so sind die beiden den Jahren nach altesten,
und, insofern nur ein zunächst berechtigter Agnat vorhanden, ist außer diesem
aus dem darauf folgenden Grade der alteste Agnat zuzuziehen.
S. 4.
Der Zuziehung dieser Agnaten und Successionsberechtigten (§9. 2. und 3.)
bedarf es nur dann, wenn sie im Hypothekenbuche des Lehns eingetragen siehen
und zugleich innerhalb der Grenzen Unserer Monarchie oder der Deutschen
Bundesstaaten ihren Wohnsitz und den letzteren der Lehnsbehörde angczeigt
haben. Ist diese Anzeige unterlassen, so hat die Lehnsbehörde die Angabe dieses
Wohnsitzes von dem Lehnsbesitzer zu erfordern. Zeigt der Lehnsbesitzer an, daß
ihm der Wohnsitz nicht bekannt sei, und hat er die Richtigkeit dieser Anzeige
an Eidesstatt versichert, so wird derjenige Agnat und Succsessionsberechtigte,
dessen Wohnsitz hiernach nicht zu ermitteln ist, der erfolgten Eintragung in das
Hypothekenbuch ungeachtet, als nicht vorhanden angesehen.
Haben Agnaten und Successionsberechtigte (HP#. 2. und 3.), welche zwar
im Hypothekenbuche eingetragen stehen, jedoch nicht innerhalb der Grenzen Un-
serer Monarchie oder der Deutschen Bundesstaaren ihren Wohnsitz haben, im
In-