Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Inlande einen zur Abgabe der in den Fällen des §F. 15. Nr. 2—5. des Ge- 
setzes vom 15. Februar 1840. erforderlichen Erklärungen genügend legitimirten 
Bevollmächtigten bestellt und davon der Lehnsbehörde Anzeige gemacht, so 
müssen diese in der Person ihres Bevollmächtigten zugezogen werden. 
Nicht eingetragene Agnaten und Suceessionsberechtigte werden als nicht 
vorhanden anzesehen- 
Sind keine Agnaten oder Successionsberechtigte vorhanden, welche in 
Gemaßheit der vorstehenden Bestimmungen zugezogen werden müßten, so ist der 
Lehnsbesitzer zu den im §. 15. Nr. 2—5. des Gesetzes, vom 15. Februar 1840. 
aufgeführten Dispositionen allein befugt. 
K. 5. 
Nach diesen Grundsätzen haben die Gerichte sich bei Beurtheilung der 
Rechtsgültigkeit der in Rede siehenden Disposstionen auch dann zu achten, wenn 
dieselben schon vor der Publikation des gegenwärtigen Gesetzes getroffen sind. 
g. 6. 
Zu denjenigen Dispositionen, zu welchen die Lehnsbesitzer außerdem durch 
die allgemeinen Gesetze vom 13. April 1841. und 3. März 1850. befugt sind, 
sind auch die Besitzer Kurmaͤrkischer Lehne nach Maaßgabe jener Gesetze 
berechtigt. 
* Anwendung des F. 5. des Gesetzes vom 13. April 1811. sind die 
obigen Ergänzungen (V. 1—5. dieses Gesetzes) maaßgebend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 15. Mai 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
(N. 3565.) Be-
	        
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