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Königsberger Stadt-Obligation
der Anleihe von zweihunderttausend Thalern,
ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom. 1852.
(Gesetzsammlung von 1852. Stück )
Thaler Preuß. Kurant.
Wir Magistrat und Stadtverordneten-Versammlung Königlicher Haupt-
und Residenzstadt Königsberg beurkunden und bekennen hierdurch, daß der In-
haber dieser Obligation in Folge einer baaren Einzahlung an unsere Stadt-
Hauptkasse ein Kapital von
Thaler Preuß. Kurant
von unserer Stadt Königsberg zu fordern hat.
Die Zinsen dieses Kapitals werden zu vier Prozent jährlich am 1. April
und 1. Oktober jeden Jahres gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons
durch unsere Stadt-Hauptkasse gezahlt.
Die Tilgung des ganzen Anleihekapitals erfolgt mittels Verloosung oder
Ankaufs der Obligationen nach dem auf der Kehrseite befindlichen Amortisa-
tionsplane. Den Kommunalbehörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den
Tilgungsfonds zu verstärken oder auch sämmtliche Obligationen auf einmal zu
kündigen, wogegen den Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht nichr
ustehr.
Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen und
die Kündigung derselben geschieht durch die Königsberger Zeitungen, das Amts-
blatt der Königlichen Regierung zu Koönigsberg und den Preußischen Staatsan-
zeiger zu Berlin.
Mit dem Ablaufe der gesetzlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung
des Kapitals auf. Die Zurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Ausliefe-
rung der Obligation und der nicht verfallenen Zinskupons. In Ermangelung
letzterer wird deren Werth von dem Kapitalsbetrage einbehalten.
Für die richtige Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt
Königsberg mit ihrem Gesammtvermögen und Einkommen.
Königsberg, den 1852.
(Siegel.)
Magistrat und Stadtverordneten-Versammlung Königlicher
Haupt= und Residenzstadt.
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