Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Königsberger Stadt-Obligation 
der Anleihe von zweihunderttausend Thalern, 
ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom. 1852. 
(Gesetzsammlung von 1852. Stück ) 
Thaler Preuß. Kurant. 
Wir Magistrat und Stadtverordneten-Versammlung Königlicher Haupt- 
und Residenzstadt Königsberg beurkunden und bekennen hierdurch, daß der In- 
haber dieser Obligation in Folge einer baaren Einzahlung an unsere Stadt- 
Hauptkasse ein Kapital von 
Thaler Preuß. Kurant 
von unserer Stadt Königsberg zu fordern hat. 
Die Zinsen dieses Kapitals werden zu vier Prozent jährlich am 1. April 
und 1. Oktober jeden Jahres gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons 
durch unsere Stadt-Hauptkasse gezahlt. 
Die Tilgung des ganzen Anleihekapitals erfolgt mittels Verloosung oder 
Ankaufs der Obligationen nach dem auf der Kehrseite befindlichen Amortisa- 
tionsplane. Den Kommunalbehörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den 
Tilgungsfonds zu verstärken oder auch sämmtliche Obligationen auf einmal zu 
kündigen, wogegen den Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht nichr 
ustehr. 
Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen und 
die Kündigung derselben geschieht durch die Königsberger Zeitungen, das Amts- 
blatt der Königlichen Regierung zu Koönigsberg und den Preußischen Staatsan- 
zeiger zu Berlin. 
Mit dem Ablaufe der gesetzlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung 
des Kapitals auf. Die Zurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Ausliefe- 
rung der Obligation und der nicht verfallenen Zinskupons. In Ermangelung 
letzterer wird deren Werth von dem Kapitalsbetrage einbehalten. 
Für die richtige Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt 
Königsberg mit ihrem Gesammtvermögen und Einkommen. 
Königsberg, den 1852. 
(Siegel.) 
Magistrat und Stadtverordneten-Versammlung Königlicher 
Haupt= und Residenzstadt. 
u. 3567.) 40“ Plan
	        
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