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(Ar. 3569.) Gesetz, betreffend die Besteuerung der trockenen Wechsel, Anweisungen
anderer kaufmaͤnnischen Papiere. Vom 26. Mai 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Der Stempelsteuer fuͤr gezogene Wechsel (Kabinets-Order vom 3. Januar
1830. zu 2., Gesetz-Sammlung Eeie 9.) unterliegen fortan auch alle eigenen
(trockenen) Wechsel, die unter den Benennungen „Promessen“ oder „Handels-
Billecs“ vorkommenden Handelspapiere, sowie Anweisungen aller Art. Jedoch
bedürfen Anweisungen, welche am Orte der Aussiellung entweder am Tage der
Ausstellung selbst, oder im Laufe des unmittelbar darauf folgenden Tages zahl-
bar sind, keines Stempels. Auch verbleibt es wegen der im Giroverkehr der
Bank auf jeden Inhaber ausgestellten Anweisungen bei der Bestimmung der
Kabinets-Order vom 31. Januar 1841. Gesetz-Sammlung Seite 29.
F. 2.
Alle Vorschriften des Stempelsteuergesetzes vom 7. März 1822. und die
dasselbe erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen, welche sich
auf die Versieuerung der gezogenen Wechsel, auf deren Indossemente, auf Bürg-
schaften dafür u. s. w. bezlehen, namentlich auch die #. 20. und 26. des Ge-
setzes, finden auf die im vorstehenden §. 1. bezeichneten Papiere Anwendung.
g. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 26. Mai 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3669—3570.) (Nr. 3670.)