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(Nr. 3570.) Gesetz, betreffend die Ermätigung des Güter-Porto auf den Preußischen
Posten. Vom 2. Juni 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 1.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Das Güterporto für Postsendungen berägt. 1) Silberpfennige für jedes
Pfund des Gewichts der Sendung auf je fünf Meilen der in gerader Linie zu
messenden Entfernung des Abgangsorts vom Bestimmungsorte.
Ueberschießende Lothe werden gleich einem Pfunde und Entfernungen
unter fünf Meilen für volle fünf Meilen gerechnet.
Als geringster Satz für eine jede derartige Sendung ist das doppelte
Briefporto zu erheben. Das Packetporto schließt das Porto für einen ein-
fachen, das Packet begleitenden Brief in sich.
g. 2.
Wenn mehrere Packete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes ein-
zelne Stück der Sendung die Tare selbstständig berechnet.
*
Die Bestimmung des §. 2. findet auch Anwendung auf die Geldsendungen
und auf die sonstigen Sendungen, deren Werth deklarirt worden ist, und zwar
sowohl in Beziehung auf das Gewichtsporto, als auf das Werthporto (Asse-
kuranzgebühr). Im Uebrigen bleiben die bestehenden Vorschriften über die
Taxirung der Geld= und Werthsendungen unverändert.
g. 4.
Das Porto für Sendungen nach und aus den zum Postvereine gehörigen
fremden oder anderen ausländischen Staatsgebieten richtet sich nach den mit
den betreffenden fremden Staaten abgeschlossenen Posiverträgen.
g. 5.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1852. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 2. Juni 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
o. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. von Bonin.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)