Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 301 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 20. — 
  
(Ar. 3571.) Gesetz wegen Erhebung einer Stempelsteuer von politischen und Anzeigeblät- 
tern. Vom 2. Juni 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛ. ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Einer Stempelsteuer sollen unterliegen: 
1) von den im Inlande periodisch in regelmäßigen oder unregelmaͤßigen 
Fristen erscheinenden Blattern, 
a) die nach F. 11. in Verbindung mit W. 14. und 17. des Gesetzes 
vom 12. Mai 1851. über die Presse (Gesetz-Sammlung S. 273.) 
kautionspflichtigen Zeitungen und Zeitschriften, letztere, insofern sie 
öfter als einmal monatlich erscheinen, und 
Anzeigeblatter aller Art, welche Anzeigen gegen Insertionsgebühren 
außteben, es mögen diese Blätter in Verbidung mit anderen 
steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Blättern erscheinen oder 
ausschließlich zur Aufnahme von Anzeigen bestimmt sein; 
2) diejenigen Blätter der unter Nr. 1. bezeichneten Art, welche außerhalb 
des Preußischen Staats erscheinen und in Preußen gehalten werden. 
g. 2. 
A. Die Steuer von den im Inlande erscheinenden Blaͤttern ist nach acht 
Abstufungen zu entrichten, welche mit Ruͤcksicht auf die Bogenzahl der 
Blaͤtter (des Hauptblattes nebst Beilagen) während eines bestimmten 
Zeitraumes zu bemessen, und wobei Bogen von vierhundert Quadratzoll an- 
Jahrgang 18682. (Nr. 3571.) *41 genom- 
5 
Ausaeaben au Berlin den 7. Juni 1852.
	        
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