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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 20. —
(Ar. 3571.) Gesetz wegen Erhebung einer Stempelsteuer von politischen und Anzeigeblät-
tern. Vom 2. Juni 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛ. ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Einer Stempelsteuer sollen unterliegen:
1) von den im Inlande periodisch in regelmäßigen oder unregelmaͤßigen
Fristen erscheinenden Blattern,
a) die nach F. 11. in Verbindung mit W. 14. und 17. des Gesetzes
vom 12. Mai 1851. über die Presse (Gesetz-Sammlung S. 273.)
kautionspflichtigen Zeitungen und Zeitschriften, letztere, insofern sie
öfter als einmal monatlich erscheinen, und
Anzeigeblatter aller Art, welche Anzeigen gegen Insertionsgebühren
außteben, es mögen diese Blätter in Verbidung mit anderen
steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Blättern erscheinen oder
ausschließlich zur Aufnahme von Anzeigen bestimmt sein;
2) diejenigen Blätter der unter Nr. 1. bezeichneten Art, welche außerhalb
des Preußischen Staats erscheinen und in Preußen gehalten werden.
g. 2.
A. Die Steuer von den im Inlande erscheinenden Blaͤttern ist nach acht
Abstufungen zu entrichten, welche mit Ruͤcksicht auf die Bogenzahl der
Blaͤtter (des Hauptblattes nebst Beilagen) während eines bestimmten
Zeitraumes zu bemessen, und wobei Bogen von vierhundert Quadratzoll an-
Jahrgang 18682. (Nr. 3571.) *41 genom-
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Ausaeaben au Berlin den 7. Juni 1852.