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genommen, andere Formate aber nach diesem Normalmaaß zu berech-
nen sind.
Demgemaͤß soll die Steuer von jedem Jahrgange eines Exemplars
betragen:
1) für Blaͤtter, welche vierteljaͤhrlich weniger als
12 Bogen lieseen .
2) fuͤr Blaͤtter, welche vierteljaͤhrlich bis aus—
schließlich 30 Bogen liefen
3) für Blätter, welche vierteljährlich bis aus-
schließlich 00 Bogen liefen
4) für Blätter, welche vierteljährlich bis aus-
schlietlich 00 Bogen liefen
5) für Blätter, welche vierteljährlich bis aus-
schließlich 120 Bogen liefen
60) für Blätter, welche vierteljährlich bis aus-
schließlich 150 Bogen liefeen ..
7) für Blätter, welche vierteljährlich bis aus-
schließlich 180 Bogen liefen .
8) für Blätter, welche vierteljährlich 180 Bogen
und darüber lieseen
— Rehlr. 4 Sgr.
2
10
20
10
20
15
B. Für die außerhulb des Preußischen Staats erscheinenden Blätter beträgt
die Steuer zehn Prozent des am Orte ihres Erscheinens geltenden Abonne-
mentspreises, mindestens aber
für Blätter, welche nicht öfter als einmal
wöchentlich erscheiinnn — Rechlr. 15 Sgr.
für Blatter, welche zwei= oder dreimal wöchent-
lich erscheiien . ..
für Blätter, welche viermal oder öfter wöchent-
lich erscheiien . . ..
von jedem Jahrgange eines Exemplars.
g. 3.
15
Bei Berechnung der fuͤr die Befoͤrderung durch die Postanstalten zu
erhebenden Gebuͤhr (Postprovision) ist von dem Abonnementspreise der einer
Steuer unterliegenden Blaͤtter der Betrag dieser Steuer in Abzug zu bringen.
8. 4.