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(Nr. 3572.) Allerhoͤchster Erlaß vom 3. Juni 1852., betreffend die Anlage einer Eisenbahn
von Dorkmund über Hoerde, Unna und Werl nach Soest, im Anschlusse
an die Bergisch-Märkische, die Cöln-Mindener und Westphdlische Eisenbahn.
A.-#· den Bericht des Staatsministeriums vom 3. Juni d. J. will Ich zur
Anlage und Benutzung einer Eisenbahn Won Dortmund über Hoerde, Unna
und Werl nach Soest im Anschlusse an die Bergisch-Märkische, die Cöln-
Mindener und die Westphälische Eisenbahn mit einem Grundkapitale von
1,850,000 Rthlr. Meine landesherrliche. Genehmigung ertheilen, und zwar
nach dem Vorschlage der Antragsteller mit der Maaßgabe, daß von der be-
treffenden Abtien-Gesellschaft der Bau der Bahn, sowie nach vollendetem Bau
die Verwaltung und der Betrieb des Unternehmens unter den noch festzustel-
lenden, Meiner Genehmigung unterliegenden Bedingungen dem Staate für un-
mer zu überlassen ist. Zugleich bestimme Ich, daß die in dem Gesetze über
die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. (Gesetz-Sammlung
für 1838. Seite 505.) ergangenen allgemeinen Vorschriften, namentlich dieje-
nigen über die Expropriation, sowie die Verordnung vom 21. Dezember 1846.,
die bei dem Bau von Eisenbahnen beschaäftigten ie betreffend (Ge-
seb Sammlung für 1847. Seite 21.), auf das Unternehmen Anwendung fin-
den sollen.
Sanssouci, den 3. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Könlglichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)