— 306 —
welche dem vierfachen Werthe des Entwendeten gleichkommt und niemals unter
zehn Silbergroschen betragen darf.
g. 4.
Holziebstahl Die Geldbuße soll dem sechsfachen Werthe des Entwendeten gleichkom-
mis erschw: men und niemals unter funfzehn Silbergroschen sein:
standen. 4) wenn der Diebstahl zur Nachtzeit (Strafgesetzbuch §. 28.) oder an einem
Sonn= oder Festtage begangen wird;
2) wenn der Thater sich vermummt, das Gesicht gefärbt, oder andere Mit-
tel angewendet hat, um sich unkenntlich zu macken,
3) wenn derselbe auf Befragen des Bestohlenen oder des Forstbeamten sei-
nen Namen oder Wohnort anzugeben verweigert, oder falsche Angaben
über seinen Namen oder Wohnort gemacht hat;
4) wenn er sich zur Verübung des Diebstahls der Säge oder des Messers
bedient hat.
. 5.
Versuch, Theil- Der Versuch des Holzdiebstahls, die Theilnahme an einem Holzdieb-
nahme, Be#= stahle oder an einem Versuche desselben, die Begünstigung im Falle des F. 38.
zunfigung. des Strafgesetzbuchs wird mit der vollen Strafe des Holzdiebssahls belegt.
Die Begünstigung eines Holzdiebstahls im Falle des F. 37. des Straf-
gesetzbuchs wird mit einer Geldbuße bestraft, deren Betrag den doppelten Werth
des Entwendeten erreichen kann, jedoch niemals unter zehn Silbergroschen
sein soll.
F. 6.
Hehlerei. Wer sich in Beziehung auf einen Holzdiebstahl der Hehlerei schuldig
macht, wird mit einer Geldbuße besiraft, welche dem vierfachen Werthe des
Entwendeten gleichkommt, jedoch nicht unter zehn Silbergroschen sein soll.
S. 7.
Ruͤckfall. Befindet sich der Schuldige im ersten oder zweiten Ruͤckfalle, so soll die
Geldbuße dem sechsfachen Werthe des Entwendeten gleichkommen und nicht
unter funfzehn Silbergroschen sein; im Falle des H. 4. soll sie dem achtfachen
Werthe des Entwendeten gleichkommen und nicht unter zwanzig Silbergro-
schen sein.
Diese Bestimmung findet bei Diebsiählen von Raff- und Leseholz und
anderen Waldprodukten außer dem Holze und Harze auch im dritten und fer-
neren Rückfalle Anwendung.
g. 8.