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so wird er freigesprochen, und derjenige, welcher in Gemäßheit des §. 10. dieses
Gesetzes haftet, zur Zahlung der Geldbuße, des Werthersatzes und der Kosten,
welche den Thäter getroffen haben würden, falls er das sechszehnte Lebensjahr
vollendet gehabt hätte, unmittelbar als haftbar verurtheilt.
g. 12.
Verwandlung An die Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verur-
uer Sebt theilten und des etwa für haftbar Erklärten nicht beigetrieben werden kann, soll
Frof..“ Gefängnißstrafe nach Maaßgabe der Besiimmungen in F. 14. des Strafgesetz-
buchs kreten. Die Dauer derselben soll vom Richter so bestimmt werden, daß
der Betrag von zehn Silbergroschen bis zu zwei Thalern einer Gefängniß-
strafe von Einem Tage gleichgeachtet wird. Sie beträgt mindestens einen Tag
und darf sechs Monate nicht übersteigen.
Kann nur ein Theil der Geldbuße beigetrieben werden, so tritt für den
Rest derselben nach dem in dem Urtheile fesigesetzten Verhältnisse die Gefäng-
nißstrafe ein.
Gegen die in Gemäßheit der G. 10. und 11. als haftbar Verurkheilten
kritt an die Stelle der Geldbuße eine Gefängnißstrafe nicht ein.
K. 13.
Arbeiten statt Statt der Gefängnißsirafe (H. 9., 12.) kann während der für dieselbe
der Gefäng= bestimmten Dauer der Verurtheilte, auch ohne in einer Gefangenen-Anstalt ein-
aißsttas. geschlossen zu werden, zu Arbeiten, welche seinen Fähigkeiren und Verhaͤltnissen
angemessen sind, angehalten werden (G. 42.).
S. 14.
Die näheren Bestimmungen wegen der zu leistenden Arbeiten werden mit
Rücksicht auf die vorwaltenden provinziellen Verhältnisse von den Bezirks-
regierungen in Gemeinschaft mit den Appellationsgerichten und in der Rhein-
provinz in Gemeinschaft mit dem Generalprokurator erlassen. Diese Behörden
sind ermächtigt, gewisse Tagewerke dergeskalt zu bestimmen, daß die Verurtheil-
ten, wenn sie durch angestrengte Thätigkeit mit der ihnen zugewiesenen Arbei#t
früher zu Stande kommen, auch früher entlassen werden konnen.
F. 15.
Mililairper- Gegen Militairpersonen des Dienststandes ist von den zustaͤndigen Mili—
sontn. tairgerichten nicht auf Geldbuße, sondern in Gemaͤßheit des Militairfirafgesetz-
buchs auf entsprechende Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Dauer derselben be—
trägt wenigstens Einen Tag und darf das einer sechsmonatlichen Gefängniß=
strafe entsprechende Maaß nicht übersteigen.
Hin-