Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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K. 256. 
Die gericheliche Verfolgung steht dem Polizei-Anwalte zu. Die Werrich- 
tungen desselben können verwaltenden Forsfibeamten übertragen werden. 
S. 27. 
Die Anschuldigung muß enthalten: 
1) den Namen, das Gewerbe, den Wohn= und Aufenthaltsort des An- 
geschuldigten und der etwa sonst haftbaren Personen (S#. 10., 11.); 
2) die Bezeichnung des entwendeten Gegenstandes und dessen taxmaßigen 
Werthes G. 19.); 
3) die Angabe der näheren Umstände, als: der Zeit und des Ortes der 
Entwendung und des Betreffens; ob die Entwendung unter erschweren- 
den Umständen (. 41., 9.) geschehen; ob sie mit einem Angriffe oder 
einer Widersetzlichkeit bei dem Betreffen verbunden gewesen sei; ob der 
Thäter sich im Rückfalle besinde u. s. w.; 
die Angaben, welche Thatsachen der Forstbeamte selbst wahrgenommen 
habe; Hanschtich der übrigen Thatsachen müssen die Zeugen benannt und 
die sonsiigen Beweismittel angegeben werden. 
Die etwa in Beschlag genommenen oder gepfändeten Sachen werden 
verzeichnet. 
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F. 28. 
Die Forsibeamten haben die in ihren Revieren vorgefallenen Entwen- 
dungen, welche vor das nämliche Polizeigericht gehören, unter fortlaufenden 
Nummern in ein Verzeichniß zu bringen, welches in tabellarischer Form die im 
g. 27. erwähnten Kolumnen enthält und mit einer fünften Kolumne zu den unten 
G. 29., 39. und 40.) bemerkten Zwecken zu versehen ist. 
Das Verzeichniß muß von demjenigen Forstbeamten, welcher es aufgesiellt 
hat, und in Ansehung der Entwendungen, welche von einem Forstbeamten ent- 
deckt worden sind, von diesem unterschrieben werden. Es wird in zwei Exem- 
plaren geführt, deren eines der Polizei-Anwalt dem Gerichte zu übergeben hat. 
Das in der Hand des Polizei-Anwalts verbleibende Exemplar kann so gefer- 
tigt werden, daß jeder Anzeigefall mit der Unterschrift des Forstbeamten sich 
auf einem besonderen Blatte befindet. . 
S.29. 
Zu der bestimmten Gerichtssitzung werden die Angeschuldigten und die 
etwa sonst haftbaren Personen mittelst Zufertigung eines Auszuges aus dem 
r. 3573.) Ver-
	        
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