Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 316 — 
Dritter Abschnitt. 
Bestimmungen zur Verhütung der Holzdiebstähle. 
S. 44. 
Wer in fremden Waldungen (Forsten oder Büschen) außer dem zu gemei- 
nem Gebrauche besiimmten öffentlichen Wege oder einem anderen Wege, zu dessen 
Benutzung er berechtige ist, mit Aerten, Beilen, Sägen, oder anderen zum 
Fällen, Sammeln oder Wegschaffen des Holzes gebräuchlichen Werkzeugen be- 
kroffen wird, ohne sich durch Genehmigung des Waldeigenthümers oder des 
sonst zu deren Ertheilung Ermächtigten darüber rechtfertigen zu können, wird 
mit Geldbuße bis zu Einem Thaler und im Unvermögensfalle mit verhältniß- 
mäßiger polizeilicher Gefängnißstrafe bestraft. 
*i 
Wer gesiohlenes Holz (F. 1.) oder Harz, von welchem er wegen der 
Beschaffenheit desselben in Rücksicht auf die Person dessen, der es ihm anbot, 
und auf die Umstände, unter denen es geschah, vermuthen konnte, daß solches 
gestohlen war, erwirbt oder annimmt, wird mil einer Geldbuße bestraft, deren 
Betrag den doppelten Werth des Holzes oder Harzes erreichen kann, jedoch 
niemals unter zehn Silbergroschen und über funfzig Thaler sein soll. 
Im Falle des Unvermogens tritt an die Stelle der Geldbuße verhältniß- 
mä#Mige polizeiliche Gefängnißstrafe. 
*-'i 
Holzhöndlern, welche wegen Ankaufs gesiohlenen Holzes (#. 45.) oder 
wegen Holzdiebstahls unrer erschwerenden Umsiänden (F. 9.) bercits einmal 
verurkheilt sind, ist beim ersten Rückfall zugleich der gewerbliche Fortbetrieb des 
Holzhandels durch richterlichen Ausspruch zu untersagen. 
Dieselbe Untersagung ist vom Richter auszusprechen gegen Holzhändler, 
die wegen Holzdiebstahls im drikten oder ferneren Rückfall verurtheilt werden. 
K. 17. 
Ein wegen Holzdiebslahls innerhalb der letzten zwei Jahre Verurtheilter, 
in dessen Gewahrsam frisch gefälltes, nicht forsimäßig zugerichtetes Holz ge- 
funden wird, soll, wenn er sich über den redlichen Erwerb nicht ausweisen kann, 
des Holzes, auch ohne daß eine daran verübte Entwendung festgestellt worden 
ist, zu Gunsien des Armenfonds seines Wohnortes verluftig sein. 
F. 48.
	        
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