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Dritter Abschnitt.
Bestimmungen zur Verhütung der Holzdiebstähle.
S. 44.
Wer in fremden Waldungen (Forsten oder Büschen) außer dem zu gemei-
nem Gebrauche besiimmten öffentlichen Wege oder einem anderen Wege, zu dessen
Benutzung er berechtige ist, mit Aerten, Beilen, Sägen, oder anderen zum
Fällen, Sammeln oder Wegschaffen des Holzes gebräuchlichen Werkzeugen be-
kroffen wird, ohne sich durch Genehmigung des Waldeigenthümers oder des
sonst zu deren Ertheilung Ermächtigten darüber rechtfertigen zu können, wird
mit Geldbuße bis zu Einem Thaler und im Unvermögensfalle mit verhältniß-
mäßiger polizeilicher Gefängnißstrafe bestraft.
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Wer gesiohlenes Holz (F. 1.) oder Harz, von welchem er wegen der
Beschaffenheit desselben in Rücksicht auf die Person dessen, der es ihm anbot,
und auf die Umstände, unter denen es geschah, vermuthen konnte, daß solches
gestohlen war, erwirbt oder annimmt, wird mil einer Geldbuße bestraft, deren
Betrag den doppelten Werth des Holzes oder Harzes erreichen kann, jedoch
niemals unter zehn Silbergroschen und über funfzig Thaler sein soll.
Im Falle des Unvermogens tritt an die Stelle der Geldbuße verhältniß-
mä#Mige polizeiliche Gefängnißstrafe.
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Holzhöndlern, welche wegen Ankaufs gesiohlenen Holzes (#. 45.) oder
wegen Holzdiebstahls unrer erschwerenden Umsiänden (F. 9.) bercits einmal
verurkheilt sind, ist beim ersten Rückfall zugleich der gewerbliche Fortbetrieb des
Holzhandels durch richterlichen Ausspruch zu untersagen.
Dieselbe Untersagung ist vom Richter auszusprechen gegen Holzhändler,
die wegen Holzdiebstahls im drikten oder ferneren Rückfall verurtheilt werden.
K. 17.
Ein wegen Holzdiebslahls innerhalb der letzten zwei Jahre Verurtheilter,
in dessen Gewahrsam frisch gefälltes, nicht forsimäßig zugerichtetes Holz ge-
funden wird, soll, wenn er sich über den redlichen Erwerb nicht ausweisen kann,
des Holzes, auch ohne daß eine daran verübte Entwendung festgestellt worden
ist, zu Gunsien des Armenfonds seines Wohnortes verluftig sein.
F. 48.