Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 317 — 
9. 48. 
Wegen der in den S#. 44., 45. und 47. vorgesehenen Faͤlle kommt das 
Verfahren bei Uebertretungen mit den in dem zweiten Abschnitte dieses Ge- 
setzes bestimmten Abaͤnderungen und naͤheren Bestimmungen zur Anwendung. 
Schluß- und Uebergangs-Bestimmungen. 
F. 49. 
Wenn der Angeschuldigte die Einrede vorbringt, daß er zu der ihm zur 
Last gelegten Handlung berechtigt gewesen sei, so kommen die Bestimmungen 
des Gesetzes über das Verfahren in Wald-, Feld= und Jagdfrevel-Sachen bei 
Civileinreden vom 31. Januar 1845. (Gesetz-Sammlung Seite 95.) für den 
ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung. 
G. 50. 
Die in der Feldpolizei-Ordnung vom 1. November 1847. (Gesetz-Samm- 
lung Seite 376.) mit Strafe bedrohten Uebertretungen werden, soweit sie 
nicht nach §. 1. unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes fallen, 
durch dasselbe nicht berührt. 
g. 51. 
Pfandgelder sollen beim Holzdiebstahl, auch wenn sie bisher observanz- 
mäßig stattfanden, nicht mehr erhoben werden. 
§. 52. 
Bei Anwendung der Strafe des Rückfalles macht es keinen Unterschied, 
ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Gesetzeskraft des 
gegenwärtigen Gesetzes vorgekommen sind, ob die frühere Strafe eine ordent- 
liche oder außerordentliche war, ob die Strafe vollstreckt worden ist oder nicht. 
*'ise 
Die Fälle, wegen welcher bei dem Eintritte der Gesetzeskraft des gegen- 
wärtigen Gesetzes die Untersuchung eingeleitet, über welche aber noch nich' 
gnichtehraftig erkannt ist, sind in dem bisherigen Verfahren zu erledigen. 
. 34. 
Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind 
aufgehoben. 
(Nr. 3873.) Ins=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.