Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3574.) Gesetz, betreffend die Abaͤnderung der Artikel 40. und 41. der Verfassungs- 
Urkunde. Vom 5. Juni 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm) von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Artikel 40. und 41. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. 
werden aufgehoben. 
An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: 
Artikel 2. 
Die Errichtung von Lehen ist untersagt. 
Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch bestehende Lehnsverband 
soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden. 
Artikel 3. 
Die Bestimmungen des Artikels 2. finden auf Thronlehen und auf die 
außerhalb des Staats liegenden Lehen keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bellevue, den 5. Juni 1852. 
c. S) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Wesiphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
  
(Nr, 3574—3575.) (Nr. 3575.)
	        
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