Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen oberhalb an den Herrnprotsch- 
Brandschützer, unterhalb an den Gloschkau-Maltscher Hauptdeich sich anschlie- 
ßenden, mehrere Fuß über den bekannten höchsien Wasserstand sich erhebenden 
Hauptdeich in denjenigen durch die Staatsverwaltungs-Behörden fesizustellenden 
Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die 
Grundsiücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasser- 
stand der Oder zu sichern. 
Neben dem Damm auf der Landseite soll ein 11 Fuß breiter Fahrwe 
liegen bleiben, und soweit es nöthig ist, nach Anweisung des Deichamtes al– 
jährlich in angemessener Weise bis zu einem bestimmten Maaße unter der 
Dammkrone zum Banquett erhöht werden. 
Wenn zur Erhaltung des Oeiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere 
Verpflichtete. 
. 3. 
Der Verband ist gehalten, diesenigen Hauptgräben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung 
schädliche Binnenwasser aufzunehmen und in die Oder abzuleiten. Das Wasser 
der Hauptgraben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns 
von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden. Dagegen hat 
jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen 
er sich entledigen will, in die Hauptgraben zu verlangen. Die Zuleitung muß 
aber an den vom Oeichhauptmann vorzuschreibenden Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
g. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließenden 
Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) fuͤr die Hauptgraͤben an- 
zulegen und zu unterhalten. 
Ueber die von dem Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Haupt- 
gräben, Schleusen, Brücken 2c. und über die sonsiigen Grundstücke des Ver- 
bandes ist ein Lagerbuch vom Oeichhauptmann zu führen, und vom Deichamte 
fesizustellen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte 
bei der jährlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
5. 
Von den zum Deichverbande gehörigen Grundsiücken ist der größte 
Theil, besiehend aus Ländereien der Oomaine Nimkau, des Koöniglichen Forst- 
fiskus, der Dominien Groß= und Klein-Bresa, Gniefkau, Brandschütz, Leon- 
hardwitz, Tschirnau, Belkau, Wolfsdorf, Gloschkau, Grünthal, Göbel, der 
Eingesessenen von Klein-Bresa, Gniefkau, Brandschütz, Leonhardwitz, Tschirnau, 
Belkau, Gloschkau, Nimkau mit Neuvorwerk, Groß= und Klein-Sabor, Lub- 
thal,
	        
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