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g. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen oberhalb an den Herrnprotsch-
Brandschützer, unterhalb an den Gloschkau-Maltscher Hauptdeich sich anschlie-
ßenden, mehrere Fuß über den bekannten höchsien Wasserstand sich erhebenden
Hauptdeich in denjenigen durch die Staatsverwaltungs-Behörden fesizustellenden
Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die
Grundsiücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasser-
stand der Oder zu sichern.
Neben dem Damm auf der Landseite soll ein 11 Fuß breiter Fahrwe
liegen bleiben, und soweit es nöthig ist, nach Anweisung des Deichamtes al–
jährlich in angemessener Weise bis zu einem bestimmten Maaße unter der
Dammkrone zum Banquett erhöht werden.
Wenn zur Erhaltung des Oeiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere
Verpflichtete.
. 3.
Der Verband ist gehalten, diesenigen Hauptgräben anzulegen und zu
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung
schädliche Binnenwasser aufzunehmen und in die Oder abzuleiten. Das Wasser
der Hauptgraben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns
von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden. Dagegen hat
jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen
er sich entledigen will, in die Hauptgraben zu verlangen. Die Zuleitung muß
aber an den vom Oeichhauptmann vorzuschreibenden Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten.
g. 4.
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließenden
Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) fuͤr die Hauptgraͤben an-
zulegen und zu unterhalten.
Ueber die von dem Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Haupt-
gräben, Schleusen, Brücken 2c. und über die sonsiigen Grundstücke des Ver-
bandes ist ein Lagerbuch vom Oeichhauptmann zu führen, und vom Deichamte
fesizustellen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte
bei der jährlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
5.
Von den zum Deichverbande gehörigen Grundsiücken ist der größte
Theil, besiehend aus Ländereien der Oomaine Nimkau, des Koöniglichen Forst-
fiskus, der Dominien Groß= und Klein-Bresa, Gniefkau, Brandschütz, Leon-
hardwitz, Tschirnau, Belkau, Wolfsdorf, Gloschkau, Grünthal, Göbel, der
Eingesessenen von Klein-Bresa, Gniefkau, Brandschütz, Leonhardwitz, Tschirnau,
Belkau, Gloschkau, Nimkau mit Neuvorwerk, Groß= und Klein-Sabor, Lub-
thal,