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b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen;
c) fuͤr Ausführung von Meliorations-Anlagen.
&. 13.
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Be-
dürfniß des Verbandes ergeben.
F. 14.
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution
gehalten- die gewöhnlichen Deichkassenbeitraͤge in halbjährigen Terminen am
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres unerinnert zur Deichkasse abzuführen.
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben
des Deichhauptmanns besiimmten Terminen abgeführt werden.
. 15.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundsluͤcken; sie
ist den oͤffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Rollisionsfaͤllen vor
denselben den Vorzug.
Die Erfuͤllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulaͤssig ist, durch Exekution er-
zwungen werden.
Die Exekution findet auch statt gegen Paͤchter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigenklich Verpflichteren. Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwal-
tung auch an den im Deichkatasier genannten Eigenthümer so lange halten,
bis ihr die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und
so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfol-
en kann.
9 Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn-
siücke verhaltnißmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min-
destens Einen Pfennig jährlich. «
H.16.
Alle fünf Jahre sindet regelmaßig eine Revision des Deichkatasters, vor-
nehmlich zu dem Zwecke statt, diejenigen eingedeichten Grundsiücke, welche in
Folge veränderter Kultur aus einer der verschiedenen Klassen, als: Hof= und
Baustelle, Garten und Acker, Forst, Wiese, Gräserei, beständiger Weide, Fisch-
teiche, ausscheiden und in eine andere Klasse übergegangen sind, in die ihnen
demzufolge zukommende Rubrik des Deichkatasters zu übertragen, wonach sich
alsdann, vom nächsten regelmäßigen oder außerordentlichen Zahlungs-Termine
an, die Repartition der Beiträge richtet.
Das ersie Mal findet die Revision Ein Jahr nach dem vollendeten Damm-
bau statt. Außerdem kann eine Berichtigung des Deichkatasters zu jeder Zeit
gefordert werden:
(Nr. 3676.) a) wenn