Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Beschrän- 
kungen des 
Eigenthums- 
rechtes an den 
Grundstücken. 
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behörden sind nach §. 25. des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, 
auf Antrag des Delchhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schtemnigst Folge geleistet werde. 
Schwächliche oder brankliche Leute, Weiber und Kinder unter sechszehn 
Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. 
Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Laternen 2c. 
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, 
von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen Ge- 
meindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
d. 25. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter 
wird, insofern sie nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafen nach sich 
ieht, durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder ver- 
haomitmätzige Gefängnißstrafe geahndet. Der Berbach, sich dem Oienste durch 
Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wachposten 
zu entziehen, wird durch eine Geldstrafe von fünf Thalern oder verhältniß- 
mäßige Gefängnißstrafe geahndet. 
III. Abschnitt. 
F. 26. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs-Beschränkungen: 
a) Das nach §. 2. zum Fahrweg liegen bleibende Terrain am inneren 
Rande des Deiches darf weder beackerk, noch bepflanzt werden; 
h) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künsiliche Verkiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
zu neuen Gebänden innerhalb fünf Ruthen vom DOeiche nicht eingegra- 
ben werden; 
J)an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben 
müfsen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Baume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
Oe) die Eigenthümer der Grundstücke an den auptgräben müssen bei deren Räu- 
mung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und den Auswurfs, des- 
sen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier Wochen nach der Räumung 
— wenn aber die Raäumung vor der Erndte erfolgt, binnen vier Wochen 
nach der Erndte — bis auf Eine Ruthe Entfernung vom Graben fort- 
schaffen; 
J
	        
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