Beschrän-
kungen des
Eigenthums-
rechtes an den
Grundstücken.
— 330 —
behörden sind nach §. 25. des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet,
auf Antrag des Delchhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord-
nungen schtemnigst Folge geleistet werde.
Schwächliche oder brankliche Leute, Weiber und Kinder unter sechszehn
Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden.
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst
versehen.
Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Laternen 2c.
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind,
von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen Ge-
meindebezirk bilden, mitgegeben werden.
d. 25.
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An-
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un-
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter
wird, insofern sie nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafen nach sich
ieht, durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder ver-
haomitmätzige Gefängnißstrafe geahndet. Der Berbach, sich dem Oienste durch
Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wachposten
zu entziehen, wird durch eine Geldstrafe von fünf Thalern oder verhältniß-
mäßige Gefängnißstrafe geahndet.
III. Abschnitt.
F. 26.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs-Beschränkungen:
a) Das nach §. 2. zum Fahrweg liegen bleibende Terrain am inneren
Rande des Deiches darf weder beackerk, noch bepflanzt werden;
h) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder
sonstige künsiliche Verkiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente
zu neuen Gebänden innerhalb fünf Ruthen vom DOeiche nicht eingegra-
ben werden;
J)an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben
müfsen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben;
innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Baume und
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
Oe) die Eigenthümer der Grundstücke an den auptgräben müssen bei deren Räu-
mung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und den Auswurfs, des-
sen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier Wochen nach der Räumung
— wenn aber die Raäumung vor der Erndte erfolgt, binnen vier Wochen
nach der Erndte — bis auf Eine Ruthe Entfernung vom Graben fort-
schaffen;
J