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schaffen; aus besonderen Gründen kann der Deichhauptmann die Frist
g Fortschaffung des Grabenauswurfs abaͤndern;
* innenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge-
nehmigung des Oeichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden.
g. 27.
Im Vorlande gelten folgende Beschraͤnkungen:
a)Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen
vom Stromufer und eben soweit vorlängs des Oeichfußes das Auf-
setzen und Lagern von Baumaterlalien des Verbandes, wenn ge-
eignete, dem Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie
den Transport der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen
lassen; auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deich-
fußes nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden;
Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor-
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König-
lichen Strompolizeibehörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf
schädliche Weise beschraänken;
) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen-
den Landecken, welche die Frregularität des Flußbettes befördern wür-
den, können von der Strompolizeibehörde untersagt werden.
· Ausnahmen von den in den W. 26. und 27. gegebenen Regeln können
in — Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet
werden.
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S
F. 28.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundslücke und Vorländer sind ver-
pflichter, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den
Schutz= und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden, einschließ-
lich des Terrains zu dem im F. 2. gedachten Fahrwege, gegen Vergütung ab-
utreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materialien an Sand,
ehm, Rasen rc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben ihnen ent-
standenen Schadens zu überlassen.
. 29.
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer
oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung
als norhwendig erachtert, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich-
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an-
legen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem
Verbande gegen Entschädigung überlassen.
K. 30.
Bei Feststellung der nach den 9#. 28. und 29. zu gewährenden Vergu-
lung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen C. 20.
des Oeichgesetzes). *
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