Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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schaffen; aus besonderen Gründen kann der Deichhauptmann die Frist 
g Fortschaffung des Grabenauswurfs abaͤndern; 
* innenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Oeichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 
g. 27. 
Im Vorlande gelten folgende Beschraͤnkungen: 
a)Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben soweit vorlängs des Oeichfußes das Auf- 
setzen und Lagern von Baumaterlalien des Verbandes, wenn ge- 
eignete, dem Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie 
den Transport der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen 
lassen; auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deich- 
fußes nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Strompolizeibehörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschraänken; 
) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Frregularität des Flußbettes befördern wür- 
den, können von der Strompolizeibehörde untersagt werden. 
· Ausnahmen von den in den W. 26. und 27. gegebenen Regeln können 
in — Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
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S 
F. 28. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundslücke und Vorländer sind ver- 
pflichter, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden, einschließ- 
lich des Terrains zu dem im F. 2. gedachten Fahrwege, gegen Vergütung ab- 
utreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materialien an Sand, 
ehm, Rasen rc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben ihnen ent- 
standenen Schadens zu überlassen. 
. 29. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer 
oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung 
als norhwendig erachtert, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich- 
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an- 
legen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem 
Verbande gegen Entschädigung überlassen. 
K. 30. 
Bei Feststellung der nach den 9#. 28. und 29. zu gewährenden Vergu- 
lung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen C. 20. 
des Oeichgesetzes). * 
(Ne. 3576.) 15 Der
	        
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