Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in oͤffentlicher Sitzung des Deichamtes orreidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
gen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in Zewöhn= 
licher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidessiatt. 
g. 37. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverban- 
des folgende Geschäfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. Der 
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Deichhauptmann hat die Ausfuͤhrung solcher Beschluͤsse des Deichamtes, 
die er fuͤr gesetzwidrig oder fuͤr das Gemeinwohl nachtheilig erachtet, zu 
beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Gestatten 
es die Umstaͤnde, so ist zuvor in der naͤchsten Sitzung des Deichamtes 
nochmals eine Verstaͤndiguͤng zu versuchen; 
die Grundstuͤcke und Einkuͤnfte des Verbandes zu verwalten, die auf 
dem Etat oder besonderen Deichamtsbeschluͤssen beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassenwesen zu 
überwachen. Die Termine der regelmaͤßigen Kassenrevisionen sind dem 
Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere ab- 
ordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen 
Kassenrevisionen ist ein vom Oeichamte ein= für allemal bezeichneres 
Mitglied zuzuziehen; 
den Deichselbon in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertreten, 
im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, 
den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in der 
Urschrift zu vollziehen. DOie Ausfertigungen der Urkunden werden Na- 
mens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stellver- 
treter gültig unterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über 
Gegensiände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß 
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche 
unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich 
ab, und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur 
Kenntnißnahme vorzulegen; 
die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
die Oeichkassenbeiträge und Naturalleisiungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des ODeichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und sonstige 
Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und für vollstreckbar 
zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von den 
Säumigen im Steuererekutionswege durch die Unterbeamten des Ver- 
bandes oder durch Regquisition der gewöhnlichen Ortspolizeibehörden zu 
bewirken. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor sie vollstreckbar erklärt 
werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
8) die
	        
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