Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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8) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen 
Verwaltung Kenntniß zu nehmen, die halbjaͤhrige Deich- und Graben- 
schau im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor 
auszuschreiben und jedesmal selbsi in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
n) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die 
Resultate der Verwaltung vorzulegen. 
S. 38. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem 
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden 
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Oeichamte in der Juniversammlung 
zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Fesistellung, und die Rechnung nach der Fesistellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Oeichamte zu bestimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Oeichhauptmann vollzieht alle Zahlungs-Anweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Amweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposition gesiellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
· H..«39. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur statt auf Grund eines 
Dekrets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betref- 
fenden Beschlusse des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
S. 40. 
Gegen die besoldeten Umerbeamten des Verbandes, mit Ausschluß des 
Deichin#pektors und des Deichrentmeisiers, kann der Deichhauptmann Diszipli- 
narsirafen bis zur Höhe von drei Thalern Gelodbuße verfügen, sowie nöthigen- 
falls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
. 41. 
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit- 
glieder des Verbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen zehn 
Tagen nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte ent- 
weder Umeersuchung vor dem Polizeirichter verlangen, oder Rekurs an die Re- 
gierung bei dein eichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Einc noch 
das An dere, so behält es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns sein 
Bewend en. ç · 
«s,':,··;«"-ds-ssss«s t anderer Personen sind zur Bestrafung durch 
den Pol izeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom 
Deichhar'pemann bekannt gemachte Geldbuße zur Deichkasse einzahlt. di 
(Nr. 3576.) ie
	        
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