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gistraturgeschaͤfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen
und Deichamtsversammlungen zu fuͤhren.
S. 50.
4. Unter- Die erforderlichen Unterbeamten, als Damm= oder Wallmeister für die
beamte. spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Graͤben, Schleusen und
Grundstücke des Verbandes, werden von dem Deichamte gewählt und ange-
stellt. Das Deichamt bestimmt den Geschäftskreis dieser Beamten und be-
schließe, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jah-
ren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll.
F. 51.
Zu diesen Posien sollen nur solche Personen berufen werden, von deren
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert
hat, die vollkommen körperlich rüsiig sind und die gewöhnlichen Elementar-
kenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine versiändliche schriftliche Anzeige erstat-
ten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohn-
rechnung führen konnen.
g. 52.
5. Deich- Das Deichamt theilt die Deiche in so viel Aufsichtsbezirke ein, daß in
schöypen. jedem, nach seiner näheren Anweisung, zwei Deichschöppen abwechselnd fungi-
ren können. Aus den Deichgenossen jeder zum Verbande gehörigen Ortschaft
wird in der Regel ein Deichschöppe auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt
und vom Deichhauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Aus-
nahme des Deichhauptmanns und Oeichinspektors — können auch zu Deich-
schöppen ernannt werden.
Die Deichschöppen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek-
tors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, sie namentlich in
den örtlichen Geschäften des Bezirks zu untersiützen.
F. 53.
Die Deichschöppen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So-
zietätsanlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenneniß
ꝛ nehmen, den Deich- und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den benach-
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Maͤngel, sowie auch Antraͤge
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver-
handlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten
und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit
der Ablohnung der Arbeiter auf der Bausielle beauftragt werden.
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