Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 338 — 
gistraturgeschaͤfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen 
und Deichamtsversammlungen zu fuͤhren. 
S. 50. 
4. Unter- Die erforderlichen Unterbeamten, als Damm= oder Wallmeister für die 
beamte. spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Graͤben, Schleusen und 
Grundstücke des Verbandes, werden von dem Deichamte gewählt und ange- 
stellt. Das Deichamt bestimmt den Geschäftskreis dieser Beamten und be- 
schließe, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jah- 
ren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
F. 51. 
Zu diesen Posien sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert 
hat, die vollkommen körperlich rüsiig sind und die gewöhnlichen Elementar- 
kenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine versiändliche schriftliche Anzeige erstat- 
ten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohn- 
rechnung führen konnen. 
g. 52. 
5. Deich- Das Deichamt theilt die Deiche in so viel Aufsichtsbezirke ein, daß in 
schöypen. jedem, nach seiner näheren Anweisung, zwei Deichschöppen abwechselnd fungi- 
ren können. Aus den Deichgenossen jeder zum Verbande gehörigen Ortschaft 
wird in der Regel ein Deichschöppe auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt 
und vom Deichhauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Aus- 
nahme des Deichhauptmanns und Oeichinspektors — können auch zu Deich- 
schöppen ernannt werden. 
Die Deichschöppen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek- 
tors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, sie namentlich in 
den örtlichen Geschäften des Bezirks zu untersiützen. 
F. 53. 
Die Deichschöppen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietätsanlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenneniß 
ꝛ nehmen, den Deich- und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Maͤngel, sowie auch Antraͤge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten 
und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit 
der Ablohnung der Arbeiter auf der Bausielle beauftragt werden. 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.