Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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F. 54. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
machr, sind die Deichschöppen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und ODeich- 
genossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz- 
materialien zu sorgen und die Bewachung der Oeiche zu kontrolliren. 
. 55. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be- 6. Das 
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder Deich-Delchamt. 
inspektor überwiesen sind. Die von dem Oeichamte gefaßten Beschlüsse sind 
für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Oeichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem JZwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
. 350. 
Mitglieder des Oeichamtes sind: 
a) der Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzender; 
) der Deichinspektor; 
) die nach den näheren Vorschriften des folgenden Abschnikts berufenen 
Repräsentanten der Deichgenossen. 
S. 57. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. 
Im Fall der Nothwendigkeit kann das Oeichamt von dem Vorsitzenden 
außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen, sobald es von 
einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
S. 58. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte 
ein= für allemal festgesteltt. Oie Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der 
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe 
wenigstens sieben freie Tage vorher statthaben. 
(Nr. 3576.) ib* F. 59.
	        
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