Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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e) uͤber die Verguͤtungen fuͤr abgetretene Grundstuͤcke und Entnahme von 
Materialien (F. 30.); 
f über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (G. 32.); 
8) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
inspektors, des Deichrentmeisters, der Deichschöppen und der Unterbe- 
amten (WV. 36. 43. 48. 50. 52.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
· Pensionen, Diaͤten oder Remunerationen fuͤr baare Auslagen; 
i) uͤber die Benutzung der Grundstuͤcke und des sonstigen Vermoͤgens des 
Deichverbandes; 
k) über den jahrlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
10 über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern 
und mehr betreffen (G. 37. d.). 
G. 64. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Komrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
stellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Oeichbrüchen; 
Jp0) zur Veräußerung von Grundslücken des Verbandes; 
ch zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
« Sollte das Deichamt ganz ungenuͤgende Besoldungen und Remunera-— 
lieren bewilligen, so koͤnnen dieselben von der Regierung noͤthigenfalls erhoͤht 
werden. 
F. 65. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wählen jährlich 
einen Deputirten, welcher der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen muß. 
Jeder der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter 
auch außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverban-= 
des zu überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen 
Mängel, sowie die Wünsche der Deichgenasser ihres Bezirks, dem Deichhaupt- 
mann oder dem Deichamte vorzutragen. 
(Tr. 3576.) VI. Ab.
	        
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