Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 343 — 
Morgen eingedeichtes Land besitzt, mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im 
Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts- 
kräftiges Urtel verloren hat. 
Der Besitz von fünf Morgen Land giebt Eine Stimme, und die Stim- 
menzahl sleigt für je fünf Morgen mehr um Eine Stimme bis zu höchstens 
fünf Stimmen. 
Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet für die Wahl des Abgeord- 
neten und Stellvertreters in jedem Wahlbezirke. Die Wahl findet für einen 
sechsjahrigen Zeitraum statt. Alle drei Jahre scheiden zwei Deputirte und 
ebensoviel Stellvertreter aus, welche das erste Mal durch das Loos, spater 
durch das Dienstalter bestimmt und durch neue Wahlen ersetzt werden. — Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
S. 68. 
Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, sowie Frauen 
und Minderjährige, können das ihnen zustehende Stümmrecht durch ihre gesetz- 
lichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen siimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts 
bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
*-'“! 
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz bür- 
gerlicher Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unter- 
beamter des Verbandes ist. 
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der 
ältere allein zugelassen. 
F. 70. 
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Gemein- 
devorsteher von dem Deichhauptmann, und bis dahin, daß dieser gewählt isi, 
von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahlkom- 
missarien ernennt. 
, Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. 
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Rich- 
tigkeit der Liste bei dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über 
die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen sieht dem Deichamte zu. 
(Nr. 3576.) . 71.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.