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siattfindet und das von den Reisenden, einschließlich der Fracht für
dreißig Pfund Freigepäck, zu erlegende Personengeld den Satz von
24 Sgr. für die Meile nicht übersteigt, oder
b) zur Beförderung von Packeten, deren Gewicht Einhundert Pfund
übersteigt, wie auch solcher Sachen, welche die Posten reglements-
mäßig (§. 50.) mitzunehmen nicht verpflichtet sind. Das Gewicht
von mehr als Einhundert Pfund darf nicht dadurch hervorgebracht sein,
daß mehrere Packete von geringerem Gewichte unter Einer Adresse aufge-
geben werden, oder daß mehrere an verschiedene Empfänger oder
von verschiedenen Versendern an Einen Empfänger bestimmte Packete
zum Gewicht von Einhundert Pfund und darunter in ein Gebind zusam-
mengepackt oder dem Gegenstande der Sendung andere Gegenstände
lediglich zu dem Zwecke beigepackt werden, um für ein Packet das
Gewicht von mehr als Einhundert Pfund zu erreichen.
F. 3.
Die Unternehmer der in H. 2. Nr. 1. bezeichneten Transportanstalten
sind verpflichtet, Briefe, Zeitungen, Gelder und alle andere dem Postzwange
unterworfenen Gegenstände, sowie die zur Begleitung dieser Gegenstaͤnde etwa
nöthigen Posibeamten, unentgeltlich mitzunehmen. Die Unternehmer der im F. 2.
Nr. 2. lit. a. bezeichneten Fuhrgelegenheiten sind verpflichtet, Briefe und Zei-
tungen unentgeltlich und die zur Begleitung dieser Gegensiände etwa nöthigen
Posibeamten gegen Zahlung des gewöhnlichen Personengeldes mitzunehmen.
S. 4.
Fuhrgelegenheiten zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter
Abgangs= und Ankunftszeit, bei welchen das von den Reisenden einschließlich
der Fracht von dreißig Pfund Freigepäck zu erlegende Personengeld auf mehr als
24 Sgr. für die Meile festgestellt wird, dürfen nur mit Genehmigung der
Postverwaltung und unter den von derselben zu bestimmenden Bedingungen
errichtet werden.
. 5.
Dem Posizwange sind unterworfen und dürfen daher ausschließlich nur
durch die Post versendet werden:
1) alle versiegelte, zugenähte oder sonst verschlossene Briefe;
2) alle nach dem Gesetze vom 2. Juni d. J. einer Stempelsteuer unterlie-
genden Zeitungen und Anzeigeblätter;
3) gemünztes Geld und Papiergeld, ungemünztes Gold und Silber, Ju-
welen und Prekiosen, ohne Unterschied des Gewichts;
4) alle Packete bis zum Gewichte von zwanzig Pfund einschließlich, jedoch
— mit