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S. 23.
Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extraposten und
Estafetten auf das übliche Signal ausweichen.
K. 21.
Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder
der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden.
g. 25.
Wenn die auf einer Poststation kontraktlich zu haltende Pferbezahl in
Folge ungewöhnlicher Frequenz nicht auöreicht, so sind die Besitzer von Acker-
pferden und die Lohnfuhrleute, und zwar zunächsi die am Stationsorte und
o#mm jene der benachbarten Ortschaften, der Post die erforderlichen Hülfs-
pferde gegen die volle und unverkürzte Zahlung der Ertrapostgebühren zu
stellen verpflichret.
g. 26.
Wenn den ordentlichen Posten, Extraposten oder Estafetten unterweges
ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, denselben die
zu ihrem Weiterkommen erforderliche Huͤlfe gegen vollstaͤndige Entschaͤdigung
schleunig zu gewähren.
S. 27.
Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Poslillone dürfen zu
den Behufs der Staats= und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spanndien-
sien nicht herangezogen werden.
. 28.
Die Thorwachen, Thor-, Brücken= und Barrierebeamten sind verbun-
den, die Thore und Schlagbaume schleunigsi zu öffnen, sobald der Postllon das
übliche Signal giebt. Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt
unverzüglich bewirken.
K. 29.
Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei= und Steuerbeamten
zur Verhütung und Enkdeckung von Postübertretungen mitzuwirken.
g. 30.