Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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S. 23. 
Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extraposten und 
Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. 
K. 21. 
Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder 
der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden. 
g. 25. 
Wenn die auf einer Poststation kontraktlich zu haltende Pferbezahl in 
Folge ungewöhnlicher Frequenz nicht auöreicht, so sind die Besitzer von Acker- 
pferden und die Lohnfuhrleute, und zwar zunächsi die am Stationsorte und 
o#mm jene der benachbarten Ortschaften, der Post die erforderlichen Hülfs- 
pferde gegen die volle und unverkürzte Zahlung der Ertrapostgebühren zu 
stellen verpflichret. 
g. 26. 
Wenn den ordentlichen Posten, Extraposten oder Estafetten unterweges 
ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, denselben die 
zu ihrem Weiterkommen erforderliche Huͤlfe gegen vollstaͤndige Entschaͤdigung 
schleunig zu gewähren. 
S. 27. 
Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Poslillone dürfen zu 
den Behufs der Staats= und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spanndien- 
sien nicht herangezogen werden. 
. 28. 
Die Thorwachen, Thor-, Brücken= und Barrierebeamten sind verbun- 
den, die Thore und Schlagbaume schleunigsi zu öffnen, sobald der Postllon das 
übliche Signal giebt. Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt 
unverzüglich bewirken. 
K. 29. 
Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei= und Steuerbeamten 
zur Verhütung und Enkdeckung von Postübertretungen mitzuwirken. 
g. 30.
	        
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