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g. 30.
Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Portobetraͤge und
Gebühren nach den für die Beitreibung offentlicher Abgaben bestehenden Vor-
schriften im Verwaltungswege erekutivisch einziehen zu lassen.
G. 31.
Die Betrage, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den
Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann, oder welche
aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegenstände gelöst werden, fließen nach
Abzug des Porto und der sonstigen Kosien zur Postarmenkasse. Meldet sich
der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Postarmenkasse die ihr
zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinsen, zurück.
Abschnitt W.
Strafbestimmungen bei Post= und Porto-Uebertretungen.
g. 32.
Mit Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern wird bestraft:
1) wer mit unterweges gewechselten Transportmitteln oder zwischen bestimm-
ten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs= oder Ankunftszeit —
wobei einzelne Unkerbrechungen der sonst regelmäßig stattfindenden Fahr-
ten nicht in Betracht kommen — Personen oder Sachen gegen Bezah-
lung befördert, ohne nach einer der in den 9#. 2. 4. 8. und 9. enthal-
tenen Bestimmungen dazu ermächtigt zu sein;
2) wer von den Bedingungen, unter denen er von der Postverwaltung zur
Beförderung von Personen C#. 4.) ermaächtigt worden, abweicht;
3) wer außer den in den W. 6. bis §. nachgelassenen Fallen Briefe oder
andere postzwangspflichtige Gegenstände (G#. 5.) befördert.
g. 33.
Wird durch mehrere von verschiedenen Unternehmern einzeln eingerichtete
nicht regelmaͤßige Fuhrgelegenheiten im Ganzen eine Regelmaͤßigkeit in den
Jahrgang 4850. (Nr. 3577.) 48 Fahr-