Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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vom Graben fortschaffen. Aus besonderen Gründen kann der Deich- 
hauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs abändern; 
Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in den Niederungen ohne 
Genehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 
g. 24. 
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen: 
Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und ebensoweit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen, 
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes nicht 
geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
Flügeldeiche, hochstämmige Baume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprosil und den Eisgang 
auf schädliche Weise beschränken; 
auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbeltes befördern würden, 
können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden. 
Ausnahmen von den in den W. 23. und 21. gegebenen Regeln können 
in einzelnen Fällen vom Gesammt-Deichamte mit Genehmigung der Regierung 
gYestattet werden. 
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g. 25. 
Die Eigenthuͤmer der einzudeichenden Grundstuͤcke und Vorlaͤnder sind 
verpflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem betreffenden Verbands- 
Bezirk den zu den Schutz= und Meliorarions-Anlagen erforderlichen Grund 
und Boden gegen Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen er- 
forderlichen Materialien an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Ersatz des durch 
die Fortnahme derselben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. 
g. 26. 
Diejenigen Grundbesitzer, deren Grundstuͤcke bei Ausfuͤhrung der nach 
G. 2. bestimmten Deichlinien aus der bisherigen Eindeichung in das Vorland 
verlegt werden, sollen für die, gegen den bisherigen Zustand der Grund- 
stücke nachweisbar eintretende Verschlechterung derselben billige Eurschädigung 
erhalten. 
F. 27. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder 
vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als 
nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich- 
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an- 
(Nr. 3578.) 50“ legen
	        
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