Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Aussichtsrecht 
der Staats- 
behörden. 
— 372 — 
legen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem 
Verbandsbezirk gegen Entschädigung überlassen. 
S. 28. 
Bei Fesistellung der nach den V. 25. 26. und 27. zu gewährenden Ver- 
gütung' welche in jedem einzelnen Falle durch den betreffenden Verbands- 
bezirk zu leisten ist, kommt der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
(9. 20. des Deichgesetzes). 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von der betreffenden Verbands-Abtheilung des Oeich- 
amtes, oder in eiligen Fällen von dem Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmi- 
gung der betreffenden Verbands-Abtheilung des Deichamtes, interimistisch festgesetzt 
und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier Wochen nach 
erfolgter Bekanntmachung des fesigesetzten Betrages der Rechtsweg zulässig- 
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an die Re- 
gierung einlegen. 
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird 
durch die Eimwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht 
aufgehalten. 
Vierter Abschnitt. 
F. 2. 
Der Oeichverband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staats unterworfen. 
Dieses Recht wird von der Königlichen Regierung in Minden als Lan- 
despolizei-Behörde und in höherer Insianz von dem Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, 
übrigens in dem Umfange und mit den Befugqgnissen, welche den Aufsichts- 
Behörden der Gemeinden zustehen. Die Regierung hat darauf zu halten, daß 
die Bestimmungen des Statuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt 
und ordentlich erhalten, die Grundsincke des Verbandes und der Bezirke sorg-P 
fältig genutzt und die etwanigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt 
werden. 
Die Regierung entscheider über olle Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Deichamtes, der Verbandsbezirke und des Oeichhauptmanns, sofern der 
Rechtsweg nicht zulässig und eingeschlagen isi, und setzt ihre Entscheidungen 
nöthigenfalls erekutiwisch in Vollzug. Die Beschwerden an die Regierung 
können nur 
31) über Straffesisetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder und 
Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß, conlkr. S. 11., über Erlaß und 
Stundung von Deichkassen-Beirrägen, sowie über Entschädigungen bin- 
nen vier Wochen 
nach
	        
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