Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen kann, um diesem Geschaͤfte 
beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist ein vom Deichamte 
ein= für allemal bezeichnetes Mitglied zuzuziehen; 
den Deichverband und dessen Bezirke in Progessen, so wie überhaupt nach 
Außen zu vertreten; im Namen derselben mit Behörden und Privat- 
personen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden 
des Verbandes und der Bezirke in der Urschrift zu vollziehen. Die 
Ausfertigungen der Urkunden werden Namens des Verbandes und der 
Verbandöbezirke von dem Oeichhauptmann oder seinem Stellvertreter gültig 
unterzeichner; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über Gegensiände 
von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß oder Vollmacht 
des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche unter funfzig 
Thalern schließe der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich ab und hat 
nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur Kenntnißnahme 
vorzulegen; 
die Urkunden und Akten des Verbandes und der Bezirke aufzubewahren; 
1) die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach den Deichrollen der 
einzelnen Verbandsbezirke und den Beschlüssen des Deichamtes auszu- 
schreiben, die Oeichrollen und sonstigen Heberollen auf Grund der Deich- 
kataster aufzustellen und vollstreckbar zu erklären, und die Beitreibung aller 
Beiträge und Strafgelder von den Säumigen im Wege der administra- 
tiven Erekution zu bewirken durch die Unterbeamten des Verbandes oder 
durch Requisttion der gewöhnlichen Ortspolizei-Behörden. Die Hebelisten 
müssen, bevor dieseiben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen 
gelegt sein; 
die Oeichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen; die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Okkober nach Verabredung mit dem Oeichinspektor auszu- 
schreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
nach dem Jahresschlusse dem Deichamte einen Jahresbericht über die 
Resultate der Verwaltung vorzulegen. 
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1. 
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. 30. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Oeichrentmeister dem 
Deichhauptmann vor dem 1. Mai zur Vorprufung vorzulegen und werden von 
diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte resp. den Verbands-Abtheilungen 
in der ersien jedesjährigen Versammlung vorgelegt. 
Der Etat isi in der Art aufzustellen, daß daraus getrennt ersichtlich sind: 
a) die für die Gesammtverwaltung des Verbandes erforderlichen Einnahmen 
und Ausgaben, 
b) die in den einzelnen Verbandsbezirken vorkommenden Einnahmen, 
c)die in den einzelnen Verbandsbezirken 
(Nr. 3678.) aa) für
	        
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