Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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aa) für die Gesammtverwaltung, 
blb) für die besondern Verbandszwecke, 
erforderlichen Ausgaben. 
In derselben Weise ist die Rechnungsführung derartig einzurichten, daß 
daraus sowie aus den einzelnen Kassenbüchern die für jeden: zerbandsbezirk 
vorkommenden wirklichen Einnahmen und Ausgaben genau ersichtlich sind. Die 
Verwendung der Kassenbesiände des einen Verbandsbezirks für Ausgaben, welche 
den anderen Verbandsbezirken zur Last fallen, ist nicht zulässig. 
Der Etar in vor der Fesistellung und die Rechnung nach der Festsiellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. · 
Der Oeichhauptmann vollzieht alle Zahlungs-Anweisungen auf die 
Deichkasse. · 
Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur 
Oisposition gesiellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
K. 37. 
Berichtigungen der Deichkataster sinden nur Statt auf Grund eines Dekrets 
des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffenden 
Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
S. 38. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß 
des Deichinspektors und des Oeichrentmeisters — kann der Deichhauptmann 
Disziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie 
nöthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
. 
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Bergehen der Mit- 
glieder des Deichverbandes und setzt gegen diese die Strafen fesi. Binnen 
zehn Tagen nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte 
entweder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen, oder Rekurs an die 
Regierung bei dem Deichhauptmann anmelden. 
Geschieht weder das Eine noch das Andere, so behält es bei der Straf- 
festsetzung des Oeichhauptmanns sein Bewenden. 
Deichpolizei-Kontrarentionen anderer Personen sind zur Besirafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom 
Deichhauptmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt. 
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall 
durch den Polizeirichter auf Amrag des Deichhauptmanns bewirkt werden. 
Die von dem Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetz- 
ten Geldsirafen fließen zur Deichkasse. 
S. 40.
	        
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