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aa) für die Gesammtverwaltung,
blb) für die besondern Verbandszwecke,
erforderlichen Ausgaben.
In derselben Weise ist die Rechnungsführung derartig einzurichten, daß
daraus sowie aus den einzelnen Kassenbüchern die für jeden: zerbandsbezirk
vorkommenden wirklichen Einnahmen und Ausgaben genau ersichtlich sind. Die
Verwendung der Kassenbesiände des einen Verbandsbezirks für Ausgaben, welche
den anderen Verbandsbezirken zur Last fallen, ist nicht zulässig.
Der Etar in vor der Fesistellung und die Rechnung nach der Festsiellung
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. ·
Der Oeichhauptmann vollzieht alle Zahlungs-Anweisungen auf die
Deichkasse. ·
Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur
Oisposition gesiellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen.
K. 37.
Berichtigungen der Deichkataster sinden nur Statt auf Grund eines Dekrets
des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffenden
Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß.
S. 38.
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß
des Deichinspektors und des Oeichrentmeisters — kann der Deichhauptmann
Disziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie
nöthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen.
.
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Bergehen der Mit-
glieder des Deichverbandes und setzt gegen diese die Strafen fesi. Binnen
zehn Tagen nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte
entweder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen, oder Rekurs an die
Regierung bei dem Deichhauptmann anmelden.
Geschieht weder das Eine noch das Andere, so behält es bei der Straf-
festsetzung des Oeichhauptmanns sein Bewenden.
Deichpolizei-Kontrarentionen anderer Personen sind zur Besirafung durch
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom
Deichhauptmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt.
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall
durch den Polizeirichter auf Amrag des Deichhauptmanns bewirkt werden.
Die von dem Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetz-
ten Geldsirafen fließen zur Deichkasse.
S. 40.