Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

3. Deich 
rentmeister. 
— 378 — 
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Höhe 
die Deichkasse auf Anweisung des Delchinspektors Zahlung zu leisten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichinspek- 
tor erfolgen. 
Der halbjahrigen Schau muß der Oeichinspektor beiwohnen. 
. 45. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sogzietätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichter, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung norhwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann 
und, wenn letzterer sich nicht einversianden erklären sollte, der Regierung an- 
zeigen. 
Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung der be- 
treffenden Deichamts-Abtheilung zu machen. Konnen die Ausgaben aber aus 
den laufenden Jahreseinnahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß 
die betreffende Abtheilung des Deichamtes in kürzester Frist außerordentlich be- 
rufen werden, um von der Sache Kenmtniß zu erhalten und über die Beschaf- 
fung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
g. 46. 
- Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs 
versehen kann, wird von dem Deichamte im Wege eines kuͤndbaren Wertrages 
egen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen- 
Bämägen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
6. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse nach Maaßgabe der ihm 
von dem Deichamte zu ertheilenden Instruktion und führt das Oeichkatasier. 
Er hat insbesondere: 
a) die Etatsentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns (F. 36.) 
aufzustellen; 
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
zu fertigen und dem Deichamte, resp. den Verbands-Abtheilungen vor- 
ulegen; 
c) dee #gewehnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die Deichdeputirten vertreten lassen; 4 
) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.